Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der fehlenden Prozessführungsbefugnis
BGH, 05.04.2017, IV ZR 360/15
Der Versicherer einer D&O-Versicherung kann sich in einem Innenhaftungsfall auf eine Versicherungsbedingung, nach der der Versicherungsschutz nur durch die versicherten Personen geltend gemacht werden kann, nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn er einen Deckungsanspruch abgelehnt hat, die versicherten Personen keinen Versicherungsschutz geltend machen und schützenswerte Interessen des Versicherers einer Geltendmachung des Anspruchs durch den Versicherungsnehmer nicht entgegenstehen. Die Geltendmachung des Einwandes der fehlenden Prozessführungsbefugnis erscheint dann als Rechtsmissbrauch.
Originalentscheidung in JURION aufrufen:
BGH, 05.04.2017, IV ZR 360/15
Sachverhalt:
Der jetzige Kläger zu 1 (Kläger), der seit dem Berufungsverfahren auf Klägerseite alleine noch am Rechtsstreit beteiligt ist, ist der Insolvenzverwalter der früheren Klägerin zu 1 (Schuldnerin). Diese ist aufgrund einer Rechtsnachfolge Versicherungsnehmerin einer bei der Beklagten abgeschlossenen D&O-Versicherung, in der den versicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall zugesagt ist, dass sie wegen einer Pflichtverletzung bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht werden. Vertragsgegenstand sind unter anderem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe juristischer Personen (AVB-O) der Beklagten, in deren § 8.1. es heißt: „Anspruch auf Versicherungsschutz können vorbehaltlich § 1 Ziff. 3 nur die versicherten Personen geltend machen.“ Die Schuldnerin nahm zwei ehemalige Vorstandsmitglieder und zwei ehemalige Prokuristen auf Schadensersatz in Anspruch, denen sie vorwarf, noch während ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der Schuldnerin die Gründung eines Konkurrenzunternehmens geplant und vorbereitet zu haben und dabei auch Mitarbeiter abgeworben sowie geheime Geschäftsunterlagen an sich genommen und der Konkurrenz zugänglich gemacht zu haben. Insoweit hatte sie bereits Klagen anhängig gemacht. Mit Schreiben vom 31.08.2010 zeigte die Schuldnerin der Beklagten den Versicherungsfall an. Die Beklagte lehnte die Deckung mit Schreiben vom 09.09.2010 ab. Die in Anspruch genommenen Personen machten keine Deckungsansprüche geltend. Deshalb erhob die Schuldnerin die streitgegenständliche Klage auf Feststellung, dass die Beklagte diesen Personen Versicherungsschutz zu gewähren habe. Während des Rechtsstreits wurde die Insolvenz über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der Kläger hat den Rechtsstreit aufgenommen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.
Entscheidungsanalyse:
Der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat geurteilt, dass der Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts prozessführungsbefugt ist. Zur Begründung weist der Senat zunächst darauf hin, dass auf den Kläger als Insolvenzverwalter das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, gemäß § 80 Abs. 1 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergegangen ist. Zu diesem Recht gehöre nach §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 1 VVG auch die Geltendmachung der Rechte der versicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag. Nach Auffassung des Senat steht hier die Regelung des § 8.1. AVB-O, wonach Anspruch auf Versicherungsschutz nur die versicherten Personen geltend machen können, der Anwendung der §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 1 VVG im Streitfall nicht entgegen. Der Senat erläutert, dass sich die Beklagte im konkreten Fall nicht auf eine fehlende Prozessführungsbefugnis des Klägers gemäß § 8.1. AVB-O berufen kann, da die Geltendmachung dieses Einwandes unter den gegebenen Umständen rechtsmissbräuchlich sei. Aus Sicht des Senats verliert nämlich die Regelung des § 8.1. AVB-O dann ihren Sinn, wenn – wie im Streitfall – der Versicherer einen Deckungsanspruch abgelehnt hat, die versicherten Personen keinen Versicherungsschutz geltend machen und schützenswerte Interessen des Versicherers einer Geltendmachung des Anspruchs durch den Versicherungsnehmer nicht entgegenstehen. Zur Begründung weist der Senat darauf hin, dass dem Versicherungsnehmer in der hier vorliegenden Konstellation die durch die Klausel drohenden Nachteile gravierend wären. Ihm bliebe nach Worten des BGH nur der äußerst umständliche und zeitraubende Weg, gegen die versicherten Personen aus den zwischen diesen und ihm bestehenden Rechtsverhältnissen gerichtlich vorzugehen mit dem Ziel, die versicherten Personen zur Erhebung von Deckungsklagen gegen den Versicherer zu zwingen. Der Senat stellt klar, dass im Streitfall um die Klagebefugnis des Insolvenzverwalters der Schuldnerin geht, die nicht Inhaberin des Versicherungsanspruchs ist. Betroffen sei lediglich ihr wirtschaftliches Interesse. Nach Überzeugung des Senats ergibt sich aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung allerdings, dass auch dieses wirtschaftliche Interesse der Schuldnerin an der Feststellung des Deckungsanspruchs schützenswert ist. Der BGH hat daher im Ergebnis die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Praxishinweis:
Der BGH weist in diesem Urteil für das weitere Verfahren darauf hin, dass die Klage nicht schon deshalb unbegründet ist, weil die Haftungsfrage der versicherten Personen noch nicht geklärt ist. Der Umstand, dass die Haftungsfrage aufgrund des Trennungsprinzips im Deckungsprozess nicht zu klären ist, führt nach Ansicht des BGH im vorweggenommenen Deckungsprozess vielmehr dazu, dass auf die Behauptungen des Geschädigten abzustellen und die Haftung der versicherten Personen damit insoweit zu unterstellen ist (BGH, Urteil vom 15.11.2000 – IV ZR 223/99).