Der Begriff der „politischen Weiterbildung“ im Bildungszeitgesetz
LAG Baden-Württemberg, 09.08.2017, 2 Sa 4/17
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf bezahlte Freistellung nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW). Der Kläger ist als Verfahrensmechaniker langjährig bei der Beklagten tätig, die in Alfdorf Sicherheitstechnik für die Automobilindustrie herstellt und ca. 1600 Personen beschäftigt. Der Kläger hat 2016 bei der Beklagten beantragt, zum Zwecke der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme „Arbeitnehmer(innen) in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft“ im Zeitraum vom 25. bis 30.09.2016 nach dem BzG BW freigestellt zu werden. Das Seminar führte das Bildungszentrum der IG Metall in Lohr-Bad Orb durch. Die Beklagte hat den Antrag auf Bildungszeit mit der Begründung abgelehnt, dass die Bildungsmaßnahme den Anforderungen des BzG BW nicht entspreche. Insbesondere handele es sich bei der Maßnahme nicht um „politische Weiterbildung“ im Sinne des § 1 Abs. 4 BzG BW. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Bildungsmaßnahme „politische Weiterbildung“ zum Inhalt habe. Der Begriff „politische Weiterbildung“ sei entgegen der Rechtsansicht der Beklagten weit zu verstehen und liege schon immer dann vor, wenn Informationen über politische Zusammenhänge und deren Mitwirkungsmöglichkeiten im politischen Leben vermittelt würden. Das Arbeitsgericht Stuttgart – Kammern Aalen – hat mit Urteil vom 23.02.2017 der Klage stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger hat einen Anspruch auf bezahlte Freistellung nach dem BzG BW. Bei der Bildungsmaßnahme „Arbeitnehmer(innen) in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft“ handelt es sich um „politische Weiterbildung“. § 1 Abs. 4 BzG BW liegt ein weiter Politikbegriff zu Grunde. Dies folgt aus einer an Wortlaut, Sinn und Zweck orientierten, völkerrechts- und verfassungskonformen Auslegung.
Es handelt sich um die erste Berufungsverhandlung im Bereich des BzG BW. Das BzG BW ist am 01.07.2015 in Kraft getreten. In der Arbeitsgerichtsbarkeit Baden- Württemberg sind bisher 12 Verfahren gemeldet worden. Fast alle Verfahren kommen aus der Metallindustrie. Es geht fast ausschließlich um den Begriff der „politischen Weiterbildung“. Es gibt bisher 4 erstinstanzliche Urteile. 2 davon sind rechtskräftig, 2 Urteile sind mit der Berufung angegriffen. Alle bisherigen Urteile vertreten einen weiten Begriff der politischen Weiterbildung und haben deshalb den Klagen auf Freistellung oder Gutschriften stattgegeben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 09.08.2017, Az.: 2 Sa 4/17
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Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 09.08.2017, Az.: 2 Sa 4/17