Umsetzung der Teamleiterin
Umsetzung der Teamleiterin einer sozialen Einrichtung der Evangelischen Kirche.
§ 7 der Arbeitsvertragsrichtlinien der Evangelischen Kirche Deutschlands (AVR-EKD) sieht die Befugnis der Arbeitgeberin vor, die Arbeitnehmerin umzusetzen oder zu versetzen. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände kann der „Beförderung“ einer Gruppenleiterin zur Teamleiterin nicht der Erklärungswert entnommen werden, dass die Arbeitgeberin damit auf ihre Rechte aus § 7 AVR EKD verzichten will. Eine verbotene Maßregelung liegt vor, wenn die vorangegangene zulässige Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer den tragenden Beweggrund für die Maßnahme bildet. Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei dem Arbeitnehmer. Allerdings kommt diesem eine Erleichterung der Darlegungslast zugute. Trägt er Indizien vor, die auf einen solchen Kausalzusammenhang schließen lassen, hat sich der Arbeitgeber substantiiert hierzu einzulassen.
LAG Sachsen-Anhalt, 24.05.2018, 2 Sa 225/16
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