kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung
Geltung einer Ausschlussfristenregelung in der kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung.
Werden in einen Arbeitsvertrag mit einem kirchlichen Arbeitgeber kirchenarbeitsrechtliche Regelungen des sogenannten „Dritten Weges“ – hier der kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) der katholischen Kirche – einbezogen, wird von der Bezugnahmeklausel auch die Ausschlussfristenregelung des § 57 KAVO erfasst. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Ausschlussfristen werden damit auch ohne gesonderten weiteren Hinweis im Arbeitsvertrag Bestandteil des Arbeitsverhältnisses.
LAG Düsseldorf vom 10.04.2018, Az.: 3 Sa 144/17
Wenn Sie Fragen zur kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.