Befristung einer Arbeitszeiterhöhung
Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung.
Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen unterliegt der Vertragsinhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. Bei einer befristeten Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang bedarf es zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung des Arbeitsnehmers iSv. § 307 Abs. 1 BGB solcher Umstände, die die Befristung eines gesondert über das erhöhte Arbeitszeitvolumen abgeschlossenen Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten. Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang liegt in der Regel nur dann vor, wenn sich das Aufstockungsvolumen auf mindestens 25 % einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung beläuft. Die prozentuale Veränderung der individuellen Arbeitszeit ist nicht von Bedeutung.
BAG vom 25.04.2018, Az.: 7 AZR 520/16
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