Verknüpfung von Sozialplanabfindung und Kündigungsschutzklage
Verknüpfung von Sozialplanabfindung und Verzicht auf Kündigungsschutzklage unwirksam
Leistungen in Sozialplänen, die dem Ausgleich oder der Abmilderung der mit einer Betriebsänderung für die Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Nachteile dienen, dürfen nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden. Das folgt jedenfalls aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Arbeitnehmer, die nicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten, werden hinsichtlich der Sozialplanabfindung schlechter behandelt als diejenigen, die von der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung absehen. Diese Ungleichbehandlung ist nach Sinn und Zweck des Sozialplans sachlich nicht gerechtfertigt. Wird dieses Verbot durch eine separate Betriebsvereinbarung „Klageverzichtsprämie“ umgangen, ist diese Betriebsvereinbarung nicht unwirksam, sondern infolge der Verknüpfung mit den Abfindungsregelungen im Sozialplan als Teil des Sozialplans anzusehen.
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LAG Nürnberg, 14.10.2020, 2 Sa 227/20
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