Keine Sozialplanabfindung bei Kündigung
Keine Sozialplanabfindung bei Kündigung des Arbeitnehmers nach Ankündigung einer Betriebsänderung
Kündigt eine Arbeitnehmerin ihr Arbeitsverhältnis nach erfolgter Ankündigung einer Betriebsänderung durch den Arbeitgeber mittels Eigenkündigung, kann sie keinen Anspruch auf Sozialplanabfindung geltend machen, wenn der zusammen mit dem Sozialplan abgeschlossene Interessenausgleich betriebsbedingte Kündigungen ihrer Berufsgruppe ausschließt und deren fortdauernde Weiterbeschäftigung vorsieht. § 112 Abs. 1 BetrVG dient dazu, wirtschaftliche Nachteile auszugleichen bzw. zu mildern, die Arbeitnehmern durch Betriebsänderungen entstehen. Dies ist zu bejahen, wenn der betroffene Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verliert.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
LAG Köln, 29.11.2018, 7 Sa 364/18
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