Der Entfall des Anspruchs auf Sozialplanabfindung
Der Entfall des Anspruchs auf Sozialplanabfindung
Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung bestimmt sich aufgrund ihrer normativen Wirkung nach den Grundsätzen der Tarifvertrags- und Gesetzesauslegung. Der Anspruch auf eine Sozialplanabfindung besteht bei entsprechender Regelungen der Betriebsparteien auch dann weiterhin, wenn ein Arbeitnehmer ein angemessenes Angebot auf Weiterbeschäftigung im Konzern ablehnt und wenn der Arbeitgeber die von ihm in der Betriebsvereinbarung selbst mitbestimmten Form- und Fristvorgaben für das Weiterbeschäftigungsangebot nicht einhält. Dies gilt vor allem dann, wenn das Weiterbeschäftigungsangebot nicht in Form eines dreiseitigen Vertrages vorgeschlagen wird. Die Berufung auf einen Formmangel durch eine Vertragspartei ist nur im Ausnahmefall als treuwidrig zu werten.
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LAG Köln, 10.09.2020, 7 Sa 818/18
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