Täuschung des Versicherers
Zurechnung einer arglistigen Täuschung des Versicherers allein durch einen Makler
OLG Dresden, 03.04.2018, 4 U 698/17
Ein Versicherungsnehmer muss sich vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen eines für ihn tätigen Maklers auch dann zurechnen lassen, wenn dieser einen zutreffend ausgefüllten Fragebogen nicht an den Versicherer weiterleitet, sondern eine Schadensmeldung erstellt, in der ein für den Vertrag wesentlicher Umstand verschwiegen wird. Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer dem Makler gegenüber zutreffende Angaben gemacht hat und von den unzutreffenden Angaben des Maklers gegenüber dem Versicherer keine Kenntnis besitzt. Mit der Übernahme des Versicherungsvertrages durch einen anderen Versicherer wird auch das Anfechtungsrecht nach § 123 BGB übertragen. Wird das versicherte Grundstück veräußert, ist nicht der Veräußerer, sondern der Erwerber Adressat einer Anfechtungserklärung.
Urteil des OLG Dresden vom 03.04.2018, Az.: 4 U 698/17
Originalentscheidung in JURION aufrufen:
OLG Dresden, 03.04.2018, 4 U 698/17