Darlegung des Berufsbildes
Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes in gesunden Tagen
OLG Dresden, 27.03.2018, 4 U 1519/17
Für die Prüfung, ob bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten ist, ist grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung maßgebend, so wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war, das heißt, solange die Leistungsfähigkeit des Versicherten noch nicht eingeschränkt war. Als Sachvortrag genügt dazu nicht die Angabe des Berufsbildes und der Arbeitszeit, vielmehr muss eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung verlangt werden, mit der die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfanges und ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht überzogen werden. War der Versicherte als Koch in einem Eiscafé tätig, genügt eine Zusammenfassung in Stichworten, aufgrund derer sich jeder Dritte die konkrete Tätigkeit unschwer vorstellen kann.
Urteil des OLG Dresden vom 27.03.2018, Az.: 4 U 1519/17
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OLG Dresden, 27.03.2018, 4 U 1519/17