Innenausgleich zwischen Versicherern
Innenausgleich zwischen Versicherern hat Vorrang vor Regress gegen den Versicherten
BGH, 13.03.2018, VI ZR 151/17
Das versicherte Interesse eines Arztes, sich vor Vermögenseinbußen durch eine Belastung mit Schadenersatzansprüchen des Patienten abzusichern, kann zugleich durch seine eigene Haftpflichtversicherung und durch die auf ihn erstreckte Haftpflichtversicherung des Krankenhauses des Krankenhauses abgedeckt sein. Ist das identische Interesse gegen die identische Gefahr insoweit mehrfach haftpflichtversichert, liegt ein Fall des § 78 Abs. 1 Alt. 2 VVG vor; es kommt zu einem Innenausgleich zwischen den Haftpflichtversicherern. Dabei ist der Innenausgleich zwischen den Versicherern gemäß § 78 Abs. 1 und 2 VVG grundsätzlich vorrangig vor einem Regress gegen den Versicherten nach § 86 Abs. 1 VVG.
Originalentscheidung in JURION aufrufen:
BGH, 13.03.2018, VI ZR 151/17
Sachverhalt:
Der klagende Haftpflichtversicherer nimmt den beklagten Arzt aus übergegangenem Recht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG) eines bei ihm versicherten Krankenhauses auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch. Der Beklagte ist Neurochirurg und praktiziert sowohl als niedergelassener Facharzt in eigener Praxis als auch als Honorararzt in dem Krankenhaus G. Das Krankenhaus ist bei der Klägerin haftpflichtversichert. Nach dem zwischen dem Beklagten und dem Krankenhaus geschlossenen Honorararztvertrag vom 25.08.2009 und einer entsprechenden Deckungsvereinbarung zwischen dem Krankenhaus und der Klägerin erstreckt sich die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses bei der Klägerin auf die im Rahmen des Honorararztverhältnisses zu erbringenden ärztlichen Leistungen des Beklagten. Für seine Tätigkeit als niedergelassener Arzt unterhält der Beklagte eine Haftpflichtversicherung bei der H. Versicherung AG. Am 09.09.2010 begab sich der Patient in die stationäre Behandlung des Krankenhauses. Am Folgetag führte der Beklagte in seiner Funktion als Honorararzt die Operation durch. Am 12.09.2010 kam es zu einer Dislokation des eingesetzten Cages, in deren Folge der Beklagte am 13.09.2010 eine Revisionsoperation vornahm, die ohne Erfolg blieb. Der Patient wurde verlegt und musste sich einem zweiten Revisionseingriff und weiteren stationären Behandlungen unterziehen, ohne dass ein beschwerdefreier Zustand erreicht wurde. Ein vom Patienten angestrengtes Schlichtungsverfahren vor der Landesärztekammer kam zu dem Ergebnis, dass die Operation vom 10.09.2010 nicht oder nur relativ indiziert gewesen sei. Diese Operation und die erste Revisionsoperation vom 13.09.2010 seien zudem nicht fachgerecht durchgeführt worden. Der Beklagte habe einen Dauerschaden des Patienten verursacht; Schadensersatzansprüche des Patienten seien dem Grunde nach gegeben. Die Klägerin schloss daraufhin mit dem Patienten eine Abfindungsvereinbarung und zahlte diesem 170.000 Euro zzgl. Anwaltskosten. Im Gegenzug verzichtete der Patient auf alle Ansprüche gegen das Krankenhaus und den Beklagten aus der Behandlung ab 01.09.2009. Auf Basis einer weiteren Abfindungsvereinbarung zahlte die Klägerin der gesetzlichen Krankenkasse des Patienten einen Betrag in Höhe von 24.500 Euro auf den von dieser gemäß § 116 SGB X geltend gemachten Behandlungskostenregress. Diese Beträge nebst Zinsen regressiert die Klägerin nunmehr ihrerseits zur Hälfte von dem Beklagten. Weiter begehrt sie, die zukünftige (Mit-)Haftung des Beklagten aus dem Behandlungsgeschehen festzustellen. Die H. Versicherung AG, die den Beklagten in seiner niedergelassenen ärztlichen Tätigkeit versichert, hatte zuvor ihre Eintrittspflicht abgelehnt. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsanalyse:
Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat geurteilt, dass das Krankenhaus keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) gehabt habe, ein solcher Anspruch daher auch nicht gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen ist. Nach Auffassung des Senats kann die Klägerin von dem Beklagten keine hälftige Erstattung der von ihr geleisteten Schadenersatzzahlungen aus dem bestehenden Gesamtschuldverhältnis zwischen Beklagtem und Krankenhaus verlangen. Denn zwischen dem Krankenhaus und dem Beklagten liege (nur) ein einheitliches Gesamtschuldinnenverhältnis vor. Es bestehe keine gesonderte Gesamtschuld i.S.d. § 421 BGB insoweit, als der Beklagte womöglich zusätzlich wegen der schuldhaften Verletzung ärztlicher Pflichten im Rahmen seiner niedergelassenen Tätigkeit hafte. Soweit das behauptete Behandlungsverschulden des Beklagten seiner honorarärztlichen Tätigkeit zuzuordnen ist, ist der Beklagte nach Ansicht des Senats im Innenverhältnis der Gesamtschuldner nicht ausgleichspflichtig und zudem nicht „Dritter“ i.S.d. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG. Soweit das behauptete Behandlungs- und Aufklärungsverschulden abtrennbar seiner niedergelassenen Tätigkeit zuzuordnen sein könnte, ist der Beklagte nach Worten des Senats jedenfalls nicht passivlegitimiert. Denn es bestehe insoweit der Vorrang des Ausgleichs unter den Haftpflichtversicherern bei Mehrfachversicherung nach § 78 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 VVG. Das Ausgleichsbegehren der Klägerin gegen den Beklagten scheitere insoweit jedenfalls am Vorrang des Ausgleichs unter den Haftpflichtversicherern gem. § 78 Abs. 1 und 2 VVG). Passivlegitimiert für den von der Klägerin begehrten Gesamtschuldnerausgleich wäre nach Ansicht des Senats insoweit allein die H. Versicherung AG. Die Revision der Klägerin habe daher keinen Erfolg.
Praxishinweis:
Wenn das identische Interesse gegen die identische Gefahr mehrfach haftpflichtversichert ist, liegt nach Auffassung des BGH ein Fall des § 78 Abs. 1 Alt. 2 VVG vor, der zu einem Innenausgleich zwischen den Haftpflichtversicherern führt. Dies gilt auch dann, wenn sich die Mehrfachversicherung nur für eine Schnittmenge bestimmter Tätigkeiten (hier: ambulante Vorbereitungsmaßnahmen eines Arztes in niedergelassener Tätigkeit für eine spätere stationäre operative Behandlung als Honorararzt) ergibt (Teilidentität von Interesse und Gefahr). Der Innenausgleich zwischen den Versicherern hat in Abwesenheit von Subsidiaritätsklauseln Vorrang vor einem Regress nach § 86 Abs. 1 VVG.
Urteil des BGH vom 13.03.2018, Az.: VI ZR 151/17