Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei verspäteter Zielvorgabe
Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei verspäteter Zielvorgabe
Der Beschäftigte hat einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs.1, Abs.3 BGB i.V.m. § 283 S. 1 BGB gegenüber seinem Arbeitgeber wegen Verletzung der Pflicht zur Zielvorgabe entsprechend der zugrundeliegenden Betriebsvereinbarung. Dieser hatte es versäumt, individuelle Ziele vorzugeben und die Unternehmensziele erst mitgeteilt, nachdem bereits ca. drei Viertel der Zielerreichungsperiode abgelaufen waren. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits keine Möglichkeit zur Erteilung einer Zielvorgabe mehr, die ihrer Motivations- und Anreizfunktion gerecht werden konnte. Dem Beschäftigten kann auch kein Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB aufgrund einer fehlenden Mitwirkung angelastet werden, da im Rahmen von Zielvorgaben ausschließlich der Arbeitgeber die Initiativlast für die Zielvorgabe trägt.
BAG, 19.02.2025 – 10 AZR 57/24
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