Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage
Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Kenntniserlangung von einer Schwangerschaft
Wenn die Arbeitnehmerin wie hier schuldlos erst nach dem Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis von einer bei Zugang der Kündigung bereits bestandenen Schwangerschaft erlangt, ist die verspätet erhobene Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag hin nach dem § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen. Die Kündigung ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG unwirksam, da die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der Kündigung schwanger war und die Mitteilung der Schwangerschaft unverzüglich nachgeholt hat. Die Arbeitnehmerin ist aber nicht aufgrund bloß vager Anhaltspunkte verpflichtet, sich unverzüglich Gewissheit über das Vorliegen einer Schwangerschaft im Kündigungszeitpunkt zu verschaffen.
BAG, 03.04.2025 – 2 AZR 156/24
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