Neuer Fall einer Unfallversicherung
Im Fall einer Unfallversicherung kann auch dann noch eine Feststellungsklage des Versicherungsnehmers zulässig sein, wenn der Versicherer den Leistungsanspruch bereits dem Grunde nach vorgerichtlich abgelehnt hat und im Prozess vorsorglich auch den Grad der Invalidität bestreitet. Es kommt maßgeblich darauf an, ob bereits ersichtlich ist, dass der Streit zwischen den Parteien zu einer Leistungsklage führen muss. Jedenfalls wenn vorgerichtlich noch keine sachverständige Begutachtung der Gesundheitsbeeinträchtigung des Versicherten erfolgt ist, kann es dem Versicherungsnehmer in der Regel nicht zugemutet werden, selbst ein Gutachten zur Bezifferung seines Leistungsanspruchs einzuholen.
Entscheidungsanalyse zu OLG Stuttgart, 04.12.2025 – 7 U 512/23
Sachverhalt:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten aus einem Vertrag über eine private Unfallversicherung. Der Kläger hat vorgetragen, er sei Anfang September 2019 im Urlaub anlässlich eines Spaziergangs in eine Wasserrinne getreten, die ca. einen Meter tiefer gelegen habe als die Straße, und dadurch zu Fall gekommen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da es an einem Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO fehle. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche unter Erweiterung der Klage um einen Hilfsantrag auf Zahlung von 301.012,00 Euro weiterverfolgt.
Entscheidungsanalyse:
Der 7. Zivilsenat des OLG Stuttgart hat geurteilt, dass der Feststellungsantrag zulässig ist und nicht am Vorrang der Leistungsklage scheitert. Insbesondere bei einer Unfallversicherung darf sich der Versicherungsnehmer nach Worten des Senats auf eine Feststellungsklage beschränken, wenn ihm die Ermittlung des Invaliditätsgrades und damit die Bezifferung eines Leistungsantrags Schwierigkeiten bereiten. Wenn vorgerichtlich noch keine sachverständige Begutachtung der Gesundheitsbeeinträchtigung des Versicherten erfolgt ist, kann es dem Versicherungsnehmer nach Auffassung des OLG in der Regel nicht zugemutet werden, selbst ein Gutachten zur Bezifferung seines Leistungsanspruchs einzuholen. Nach Überzeugung des Senats hat die Klage jedoch keinen Erfolg, da dem klagenden Versicherungsnehmer aus dem Unfallversicherungsvertrag kein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsleistung gemäß §§ 1, 178 ff. VVG i.V.m. Klausel KL1, § 1 AUB zusteht.
Praxishinweis:
Das OLG Stuttgart macht in diesem Urteil deutlich, dass der Versicherungsnehmer das Vorliegen einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat. An die ärztliche Feststellung der Invalidität sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Nach Worten des OLG bleibt eine ärztliche Invaliditätsfeststellung als Anspruchsvoraussetzung erforderlich und ist grundsätzlich vom Versicherungsnehmer spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorzulegen. Andernfalls ist das Gericht mangels schlüssigen Klagevortrags nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten über das Vorliegen einer unfallbedingten Invalidität einzuholen.
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