Erschütterung des Beweiswerts einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Abmahnungen und Kündigung gegenüber einer Strahlenschutzbeauftragten unwirksam
Das LAG Hamburg hat festgestellt, dass zwei Abmahnungen und eine fristlose Kündigung gegenüber einer Strahlenschutzbeauftragten unwirksam sind (1 SLa 18/25 und 1 SLa 19/25).
Pressemitteilung des LAG Hamburg vom 05.02.20
Die Klägerin ist seit 2012 in einem Bundesamt der Beklagten als Diplom-Chemikerin tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Seit 2014 ist die Klägerin als stellvertretende Strahlenschutzbeauftragte und seit 2023 als erste Strahlenschutzbeauftragte bei dem Bundesamt bestellt. Die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen werden vom Präsidenten des Bundesamtes wahrgenommen. Das Bundesamt erteilte der Klägerin zwei Abmahnungen und sprach schließlich eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus, weil die Klägerin eine von ihr entworfene Strahlenschutzanweisung entgegen den Aufforderungen ihrer Vorgesetzten nicht vollständig genderte und an einer Stelle eine Konkretisierung nicht in den Entwurf einarbeitete.
Das ArbG Hamburg hatte in seinen Urteilen die Beklagte zum einen dazu verurteilt, die Abmahnungen aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen (Az.: 4 Ca 62/25) und zum anderen festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist (Az.: 4 Ca 53/25). Gegen diese Urteile hat die Beklagte jeweils Berufung beim LAG Hamburg eingelegt.
Das LAG hat die Urteile des ArbG bestätigt. Die Klägerin ist nicht dazu verpflichtet gewesen, Anpassungen in der Strahlenschutzanweisung auf Anordnung ihrer Führungskräfte vorzunehmen. Eine solche Verpflichtung folgt weder aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit der ihrem Arbeitsplatz zugrundeliegenden Stellendokumentation, noch hat ihr der Strahlenschutzverantwortliche des Bundeamtes diese Verpflichtung wirksam nach § 70 Abs. 2 Strahlenschutzgesetz i.V.m. § 43 Strahlenschutzverordnung übertragen.
Entscheidungsanalyse zu ArbG Nordhausen, 06.11.2025 – 3 Ca 438/25
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