Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Eigenkündigung
Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Eigenkündigung
Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist als erschüttert anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer am selben Tag erkrankt und sich zum Ausspruch einer Eigenkündigung entschließt. In welcher Reihenfolge die beiden Ereignisse nach der Behauptung des Arbeitnehmers eingetreten sind, ist objektiv nicht überprüfbar und rechtlich nicht von Belang. Entscheidend ist, dass die beiden Ereignisse zeitlich eng zusammenfallen, was für einen objektiven Dritten, der die näheren Umstände nicht kennt, geeignet ist, Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zu wecken.
Entscheidungsanalyse zu LAG Niedersachsen, 19.11.2025 – 8 SLa 372/25
Sachverhalt:
Die Klägerin ist seit 2018 bei der Beklagten, einem Gebäudereinigungsunternehmen, als Innenreinigerin tätig. Am 12.08.2024 meldete sich die Klägerin gegen 6:42 Uhr morgens bei ihrer Objektleiterin per WhatsApp arbeitsunfähig und kündigte an, nach dem Arztbesuch erneut Rückmeldung zu geben. Im Gespräch mit ihrer behandelnden Ärztin gab die Klägerin an, seit einiger Zeit unter Schlafproblemen, starker Erschöpfung, Angstgefühlen, anhaltendem Grübeln und Zittern am ganzen Körper zu leiden – ausgelöst durch eine empfundene Überlastung am Arbeitsplatz. Die Ärztin diagnostizierte daraufhin Neurasthenie (ICD-Code F48.0) und stellte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 12.08.2024 bis zum 18.08.2024 aus. Zusätzlich verschrieb sie ein Schlafmedikament zur einwöchigen Einnahme, warnte jedoch vor einer längeren Einnahmedauer wegen möglicher Abhängigkeitsgefahr. Nach dem Arztbesuch informierte die Klägerin noch am selben Tag gegen 12:30 Uhr erneut die Objektleiterin per WhatsApp über ihre Krankschreibung für die laufende Woche. Ebenfalls am gleichen Tag übersandte die Klägerin ihre Kündigung an die Beklagte. Am 13.08.2024 ging das Kündigungsschreiben der Beklagten zu. Danach endete das Arbeitsverhältnis am 15.09.2024. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgten weitere AU-Bescheinigungen. Die Beklagte verweigerte daraufhin die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei nicht beweiskräftig. Das ArbG hat der Klage auf Entgeltzahlung stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe den Beweiswert der von der Klägerin vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht zu erschüttern vermocht. Die Berufung der Beklagten hat allerdings Erfolg.
Entscheidungsanalyse:
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht zu. Das LAG Niedersachsen hat nach Vernehmung der behandelnden Ärztin als Zeugin entschieden, dass der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erschüttert gilt, weil die Klägerin sich am selben Tag sowohl krankmeldet als auch eine Eigenkündigung ausgesprochen hat. Es kommt nicht darauf an, in welcher Reihenfolge die Erkrankung und die Kündigung tatsächlich eingetreten sind – das Zusammentreffen beider Ereignisse an einem Tag reicht bereits aus, um für einen objektiven Dritten erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit aufkommen zu lassen. Für die rechtliche Bewertung genügt also, dass die Krankschreibung und die Kündigung zeitlich eng beieinander liegen. Ferner stellte das Gericht klar, dass eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auf Basis rein subjektiver Angaben der Patientin – insbesondere bei psychischen Beschwerden – ohne vertiefte Untersuchung und ohne weitere Nachfragen grundsätzlich nicht ausreicht, um den Beweis für eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit zu erbringen, sofern Zweifel am Attest bestehen. Ein besonderes Augenmerk legte das Gericht hier auf die Praxis der Ausstellung von Folgebescheinigungen: Wird eine solche Bescheinigung beispielsweise von einem Kollegen des behandelnden Arztes „auf Zuruf“ und ohne eigene Patientenkontakt unterschrieben, stellt dies einen groben Verstoß gegen die arbeitsunfähigkeitsrechtlichen Vorgaben (§ 4 Abs. 5 der AU-Richtlinie) dar. In diesen Fällen kann von einer ordnungsgemäßen, ärztlich fundierten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht gesprochen werden.
Praxishinweis:
Arbeitnehmer sollten beim Zusammentreffen von Krankschreibung und Eigenkündigung besonders sorgfältig dokumentieren, wie es zur Erkrankung und zur Entscheidung zur Kündigung gekommen ist. Empfehlenswert ist, ärztliche Atteste möglichst detailliert ausstellen zu lassen und die Kommunikation mit dem Arbeitgeber nachvollziehbar zu gestalten, um spätere Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu vermeiden.
Wenn Sie Fragen zum Thema Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Eigenkündigung haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.

