Verwendung eines Fahrzeugs
Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ nicht nur auf Situationen der Verwendung im Straßenverkehr beschränkt
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist dahin auszulegen, dass ein Sachverhalt, in dem ein in einer Privatgarage eines Hauses abgestelltes, entsprechend seiner Funktion als Beförderungsmittel verwendetes Fahrzeug Feuer fing, durch das ein Brand, dessen Ursache beim Schaltkreis des Fahrzeugs lag, ausgelöst und das Haus beschädigt wurde, unter den Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ im Sinne der genannten Bestimmung zu subsumieren ist, auch wenn das Fahrzeug seit mehr als 24 Stunden vor Brandentstehung nicht bewegt worden war.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
EuGH, 20.06.2019, C 100/18
Sachverhalt:
Im August 2013 fing ein in der Privatgarage eines Hauses geparktes Fahrzeug, mit dem seit mehr als 24 Stunden nicht gefahren worden war, Feuer, wodurch Schäden verursacht wurden. Der Brand ging vom Schaltkreis des Fahrzeugs aus. Der Eigentümer des Fahrzeugs hatte bei der Línea Directa Aseguradora, S.A. (Línea Directa) eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Das Haus war bei der Segurcaixa, Sociedad Anónima de Seguros y Reaseguros (Segurcaixa) versichert, und der Gesellschaft, in deren Eigentum das Haus stand, wurden 44.704,34 Euro als Ersatz für die infolge des Fahrzeugbrandes am Haus entstandenen Schäden gezahlt. Im März 2014 erhob Segurcaixa Klage gegen Línea Directa auf Erstattung der gezahlten Entschädigung, weil der Schadensfall bei einem durch die Kraftfahrzeugversicherung gedeckten Ereignis bei der Fahrzeugverwendung entstanden sei. Die Klage von Segurcaixa wurde in erster Instanz abgewiesen. Hingegen wurde Línea Directa im Rechtsmittelverfahren zur Zahlung des von Segurcaixa begehrten Schadensersatzes verurteilt, wobei das zuständige Gericht feststellte, dass ein „Ereignis bei der Fahrzeugverwendung“ nach dem spanischen Recht in dem Fall vorliege, „dass ein vorübergehend in einer Privatgarage abgestelltes Fahrzeug in Brand gerät, wenn der Brand ursächlich im Innern des Fahrzeugs selbst, ohne Zutun Dritter, entstanden ist“. Línea Directa legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) ein. Da das Tribunal Supremo Zweifel in Bezug auf die Auslegung des Begriffs „Verwendung eines Fahrzeugs“ im Sinne der Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hegt, hat es beschlossen, dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Entscheidungsanalyse:
Das vorlegende Gericht möchte mit seinen Vorlagefragen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 dahin auszulegen ist, dass ein Sachverhalt wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende – in dem ein in einer Privatgarage eines Hauses abgestelltes Fahrzeug Feuer fing, durch das ein Brand, dessen Ursache beim Schaltkreis des Fahrzeugs lag, ausgelöst und das Haus beschädigt wurde – unter den Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ im Sinne der genannten Bestimmung zu subsumieren ist, auch wenn das Fahrzeug seit mehr als 24 Stunden vor Brandentstehung nicht bewegt worden war. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 regelt, dass jeder Mitgliedstaat vorbehaltlich der Anwendung des Art. 5 dieser Richtlinie alle geeigneten Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist. Der EuGH hat diese Frage bejaht und weist zur Begründung zunächst darauf hin, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ im Sinne dieser Bestimmung nicht auf Situationen der Verwendung im Straßenverkehr, d.h. im Verkehr auf öffentlichen Straßen, beschränkt ist und jede Verwendung eines Fahrzeugs umfasst, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht. Der EuGH macht deutlich, dass Kraftfahrzeuge im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103 unabhängig von ihren Merkmalen gewöhnlich als Beförderungsmittel dienen und deshalb unter den besagten Begriff jede Verwendung eines Fahrzeugs als Beförderungsmittel fällt. Aus Sicht des EuGH schließt der Umstand, dass das an einem Unfall beteiligte Fahrzeug bei Eintritt des Unfalls stand, für sich allein nicht aus, dass die Verwendung dieses Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt unter seine Funktion als Beförderungsmittel subsumiert werden kann und folglich vom Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 umfasst ist. Daher seien das Parken und die Standzeit des Fahrzeugs als natürliche und notwendige Phasen anzusehen, die einen wesentlichen Bestandteil der Verwendung des Fahrzeugs als Beförderungsmittel darstellten. Bezogen auf den konkreten Fall stellt der Gerichtshof klar, dass das Parken eines Fahrzeugs in einer Privatgarage eine Verwendung des Fahrzeugs darstellt, die seiner Funktion als Beförderungsmittel entspricht. Dies werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Fahrzeug mehr als 24 Stunden lang in dieser Garage geparkt gewesen sei. Das Parken eines Fahrzeugs bedeute nämlich, dass dieses bis zur nächsten Fahrt, mitunter über einen längeren Zeitraum, stillstehe. Nach Überzeugung des EuGH ist daher auf die Vorlagefragen dahingehend zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 dahin auszulegen ist, dass ein Sachverhalt wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende unter den Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ im Sinne der genannten Bestimmung zu subsumieren ist, auch wenn das Fahrzeug seit mehr als 24 Stunden vor Brandentstehung nicht bewegt worden war.
Praxishinweis:
Hinsichtlich des Umstands, dass der hier in Rede stehende Unfall auf einen Brand zurückzuführen ist, der durch den Schaltkreis eines Fahrzeugs verursacht wurde, macht der EuGH außerdem deutlich, dass das Fahrzeug, von dem dieser Unfall ausgeht, der Definition von „Fahrzeug“ im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103 entspricht. Daher hält es der EuGH nicht für notwendig, von den Teilen des Fahrzeugs jenes ausfindig zu machen, von dem der Schaden ausgeht, oder die Funktionen zu bestimmen, die dieses Teil erfüllt.
Wenn Sie Fragen zum Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ nicht nur auf Situationen der Verwendung im Straßenverkehr beschränkt haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.“