Unterrichtung des Betriebsrats über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal
Unterrichtung des Betriebsrats über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, die Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden. Der Unterrichtungsanspruch umfasst sachbezogene Daten, also eine Angabe des Datums, der Uhrzeit des Unfalls, der Unfallstelle, des Unfallhergangs sowie der ggf. erlittenen Verletzungen. Er erstreckt sich nicht auf die vom Betriebsrat darüber hinaus beanspruchten, zum Teil personenbezogenen Angaben (Name des betroffenen Arbeitnehmers und des Arbeitgebers, bei dem dieser beschäftigt ist, sowie dessen Anschrift; Eintritt von Arbeitsunfähigkeit und Namen von Unfallzeugen).
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
BAG, 12.03.2019, 1 ABR 48/17
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