Obliegenheitsverletzung in der Kaskoversicherung
Obliegenheitsverletzung in der Kaskoversicherung durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
E.1.1.3 AKB 2015 begründet keine der Verpflichtung aus § 142 Abs. 2 StGB entsprechende Obliegenheit, nachträglich Feststellungen zu ermöglichen. E.1.1.3 AKB knüpft angesichts seiner eindeutigen Formulierung („Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne …“) nur an die Regelung in § 142 Abs. 1 StGB an. Eine § 142 Abs. 2 StGB nachgebildete Obliegenheit enthält E.1.1.3 AKB nicht. Das sich aus § 18 Abs. 8 StVO ergebende Halteverbot auf Autobahnen kann bei einem Schutzplankenschaden der Annahme einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit aus E.1.1.3 AKB 2015 entgegenstehen.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Celle, 25.03.2019, 8 U 210/18
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