Vereitelung des Anfechtungsrechts lässt Leistungsanspruch entfallen
Vereitelung des Anfechtungsrechts lässt Leistungsanspruch entfallen
Das OLG Braunschweig hatte über die Frage zu entscheiden, was geschieht, wenn eine Versicherung den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung aufgrund der gesetzlich normierten Ausschlussfrist (§ 124 Abs. 3 BGB) nach zehn Jahren nicht mehr anfechten kann, und der Versicherungsnehmer es genau darauf angelegt hatte.
Pressemitteilung des OLG Braunschweig vom 17.12.2024
Der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung hatte trotz ausdrücklicher Nachfrage der Versicherung wahrheitswidrig verschwiegen, dass er vor Vertragsschluss unter psychischen Problemen gelitten und sich in Behandlung begeben hatte. In den folgenden Jahren war der Versicherungsnehmer unter anderem aufgrund psychischer Erkrankungen immer wieder krankgeschrieben und schließlich berufsunfähig. Er meldete den Versicherungsfall jedoch erst drei Tage nach Ablauf der 10-jährigen Ausschlussfrist.
Den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung der Versicherungsleistungen hat der Senat – wie bereits das LG Göttingen in erster Instanz – abgelehnt und die Berufung des Versicherungsnehmers zurückgewiesen. Der Versicherung habe das Recht zugestanden, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Der Versicherungsnehmer habe seinen Gesundheitszustand „verschleiert“ und bewusst wahrheitswidrig den Eindruck erweckt, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorhanden seien. Zwar könne die Versicherung den Vertrag aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr anfechten, dennoch seien dem Versicherungsnehmer die Versicherungsleistungen zu versagen. Seinem Leistungsanspruch stehe in diesem konkreten Fall der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, da er unter Verstoß gegen Treu und Glauben den Versicherungsfall absichtlich nach Ablauf der Anfechtungsfrist gemeldet habe. Damit habe er die Ausübung des Anfechtungsrechts durch die Versicherung gezielt vereitelt. Dies folge für den Senat daraus, dass der Versicherungsnehmer bereits ein Jahr zuvor gewusst habe, dass der Versicherungsfall eingetreten sei, diesen aber erst genau drei Tage nach Ablauf der Ausschlussfrist gemeldet habe. Bei einer anderen Berufsunfähigkeitsversicherung habe er dagegen sofort den Eintritt seiner Berufsunfähigkeit angezeigt. Damit habe der Versicherungsnehmer – so der Senat in seiner Begründung – in besonders schwerem Maße gegen seine Pflicht verstoßen, auf die Interessen der Versicherung Rücksicht zu nehmen.
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