Anspruch auf Erfindervergütung des Arbeitnehmers
Anspruch auf Erfindervergütung des Arbeitnehmers
Der hier als Chemiker angestellte Mitarbeiter hat nach der erfolgten betriebsbedingten Kündigung einen Anspruch auf eine höhere Erfindervergütung gegenüber seinem Arbeitgeber, wenn diese vertraglich vereinbart wurde. Zwar hatten die Parteien hier zuvor eine Abgeltungsklausel in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht geschlossen; dieser steht der Geltendmachung der Klageansprüche jedoch nicht entgegen, da keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich entnehmen lässt, dass die Parteien im Rahmen ihrer Auseinandersetzung vor dem ArbG auch eine Regelung über diese Ansprüche treffen wollten. Grundsätzlich ist bei der getroffenen vertraglichen Vereinbarung zu berücksichtigen, dass, wie hier erfolgt, auch der Arbeitgeber berechtigt ist, sich auf die Unwirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 23 Abs. 1 ArbNErfG zu berufen. Ein objektives Missverhältnis hinsichtlich der Vergütungshöhe ist anzunehmen, wenn die vorgesehene Vergütung bei Berücksichtigung aller für sie entscheidenden Umstände das Doppelte des auf der Grundlage der Richtlinien berechneten Betrages überschreitet. Vorliegend hat das Berufungsgericht bei der vorzunehmenden Vergleichsbetrachtung lediglich auf den Anteilsfaktor und den Lizenzsatz abgestellt, hingegen keine Feststellungen dazu getroffen, welche Auswirkungen sich daraus ergeben, dass die vereinbarte Abstaffelung von der nach den Vergütungsrichtlinien vorgesehenen Abstaffelung abweicht.
Kurznachricht zu BGH, 12.11.2024 – X ZR 37/22
Wenn Sie Fragen zum Thema Anspruch auf Erfindervergütung des Arbeitnehmers haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.