Anwendung tarif- bzw. einzelvertraglicher Ausschlussfristen auf Urlaubsabgeltungsansprüch
Anwendung tarif- bzw. einzelvertraglicher Ausschlussfristen auf Urlaubsabgeltungsansprüch
Auf Urlaubsabgeltungsansprüche sind tarif- oder einzelvertragliche Ausschlussfristen auch dann anzuwenden, wenn die betreffenden Urlaubsansprüche urlaubsrechtlich nicht verfallen konnten, da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Beispiel nicht ausreichend aufgeklärt hat. Die Verbotsnorm des § 202 Abs. 1 BGB findet keine Anwendung auf tarifvertragliche Ausschlussfristen, die unmittelbar kraft beiderseitiger Tarifbindung oder auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Diese Regelung bezieht sich ausschließlich unmittelbar an die Parteien des materiell-rechtlichen Anspruchs. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt grundsätzlich auch im Arbeitsrecht.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Düsseldorf, 24.06.2020, 4 Sa 571/19
Wenn Sie Fragen zur Anwendung tarif- bzw. einzelvertraglicher Ausschlussfristen auf Urlaubsabgeltungsansprüch haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.