Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot
Schadensersatzanspruch eine erfolglosen schwerbehinderten Bewerbers wegen Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot
Ein erfolgloser schwerbehinderter Bewerber hat, wie vorliegend, einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG bei Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot. Er genügt in einem Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess seiner Darlegungslast für die Kausalität der Schwerbehinderung für die Benachteiligung regelmäßig durch Rüge einer Verletzung des Arbeitgebers gegen Bestimmungen, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten. Er muss für die von ihm nur vermutete Tatsache eines Verstoßes des Arbeitgebers gegen die benannten Vorschriften grundsätzlich keine konkreten Anhaltspunkte vortragen. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit der Widerlegung der Kausalitätsvermutung des § 22 AGG u. a. dadurch, dass er darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass der erfolglose Bewerber keine formale Qualifikation aufweist bzw. eine formale Anforderung nicht erfüllt, die aber eine unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit bzw. des Berufs ist.
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