Kündigung wegen Verstoßes gegen ein betriebliches Alkoholverbot
LAG Berlin-Brandenburg, 02.05.2017, 11 Sa 2062/16
Der Alkoholgenuss während der Arbeit trotz eines Alkoholverbots kann je nach den Umständen des Einzelfalles ein Kündigungsgrund sein. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist jedoch auch bei Verstößen gegen absolute Verbote zu beachten. Auch bei einem betrieblichen Alkoholverbot kann bei Pflichtverstößen nicht auf eine Abmahnung verzichtet werden, wenn in keinem der betrieblichen Dokumente, die das Alkoholverbot regeln oder die auf das geregelte Alkoholverbot hinweisen, kündigungsrechtliche Folgen für den Fall des Verstoßes gegen das Verbot angedroht werden. Fehlt es an tatsächlichen Umständen für die Annahme, dass der Arbeitnehmer auch zukünftig nach einer Abmahnung alkoholisiert zur Arbeit erscheinen oder während der Arbeitszeit Alkohol zu sich nehmen wird, kann allein aus der Pflichtverletzung und deren Schwere keine negative Prognose für die Zukunft abgeleitet werden.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 02.05.2017, Az.: 11 Sa 2062/16
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LAG Berlin-Brandenburg, 02.05.2017, 11 Sa 2062/16