Anforderungen an Versicherungsmaklerhaftung
Anforderungen an die Haftung eines Versicherungsmaklers
BGH, 30.11.2017, I ZR 143/167
Ein Schadensersatzanspruch, den der Versicherungsnehmer gegen den Versicherungsmakler nicht wegen einer Pflichtverletzung bei einer Vertragsanbahnung, sondern wegen einer Pflichtverletzung bei der Abwicklung eines Versicherungsfalls geltend macht, hat seine Grundlage nicht in den §§ 60 ff., 63 VVG, sondern in der allgemeinen Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB. Danach kann, wenn der Versicherungsmakler eine nicht in den §§ 60, 61 VVG geregelte Pflicht aus dem Maklervertrag mit dem Versicherungsnehmer verletzt, dieser Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Der Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers umfasst grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens.
Originalentscheidung in JURION aufrufen:
BGH, 30.11.2017, I ZR 143/16
Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1, eine Versicherungsvermittlerin, und die für diese als selbständige Handelsvertreterin tätige Beklagte zu 2 wegen von ihr behaupteter Pflichtverletzungen aus einem Maklervertrag auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin, die selbst geprüfte Versicherungsfachfrau ist und von 2008 bis Ende 2010 für die Beklagte zu 1 tätig war, vermittelte während dieser Zeit für sich selbst bei der Z. Versicherung (Versicherung) einen Unfallversicherungsvertrag, bei dem auch ihr nunmehriger Ehemann G. N. (Ehemann) versicherte Person war. Sie hat nach ihrem Vortrag alle bei der Beendigung ihrer Tätigkeit für die Beklagte zu 1 in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen über die von ihr vermittelten Versicherungsverträge der Beklagten zu 2 zur Weiterbetreuung übergeben. Am 24.04.2012 erlitt der Ehemann einen schweren Verkehrsunfall, der der Versicherung gemeldet wurde. Das ausgefüllte Formular für die Unfallanzeige wurde vom Büro der Beklagten zu 2 aus an die Versicherung gefaxt. Ebenso wurde vom Büro der Beklagten zu 2 aus am 18.06.2012 der Entlassungsbrief der Klinik für den Ehemann an die Versicherung gefaxt. Diese wies die Klägerin mit Schreiben vom 19.06.2012 darauf hin, ein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehe nur, wenn die unfallbedingte Invalidität innerhalb von zwölf Monaten nach dem Unfall eintrete und innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt werde. Mit Schreiben vom 21.11.2014 lehnte die Versicherung den Antrag der Klägerin auf eine Invaliditätsleistung mit der Begründung ab, die Invalidität sei nicht innerhalb der 18-Monats-Frist ärztlich festgestellt worden. Die Klägerin macht für die Versäumung der Frist die Beklagten verantwortlich. Die von der Klägerin auf Ersatz entgangener Versicherungsleistungen in Höhe von 37.842,45 Euro und vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.590,91 Euro nebst Zinsen gerichtete Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsanalyse:
Der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat geurteilt, dass das Berufungsgericht zu Unrecht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus einem Maklervertrag mit der Klägerin verneint hat. Nach Ansicht des Senats hat dieser Schadensersatzanspruch der Klägerin seine Grundlage nicht in den §§ 60 ff., 63 VVG, sondern in der allgemeinen Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB, da keine Pflichtverletzung der Beklagten bei einer Vertragsanbahnung, sondern eine Pflichtverletzung bei der Abwicklung eines Versicherungsfalls in Rede steht. Danach kann, wenn der Versicherungsmakler eine nicht in den §§ 60, 61 VVG geregelte Pflicht aus dem Maklervertrag mit dem Versicherungsnehmer verletzt, dieser Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Dies gelte gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht, wenn der Makler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe. Bezogen auf den konkreten Fall stellt der Seant klar, dass sich die Beklagte zu 2 gegenüber der Klägerin nach dem Unfall des Ehemanns vertraglich verpflichtet hatte, die gesamte Abwicklung des Schadensfalles zu übernehmen. Nach Überzeugung des Senats umfasst der weite Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens. Der BGH teilt hierbei ausdrücklich nicht die Annahme des Berufungsgerichts, das von der Klägerin als Pflichtverletzung geltend gemachte Unterlassen eines Hinweises auf die Notwendigkeit der ärztlichen Feststellung der unfallbedingten Invalidität innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall sei für die Ablehnung des Leistungsantrags durch die Versicherung wegen Versäumung dieser Frist nicht ursächlich gewesen. Nach Ansicht des Senats kann vielmehr von einem Versicherungsmakler ein Hinweis auf den drohenden Verlust des Versicherungsanspruchs wegen Nichteinhaltung der Frist zur ärztlichen Feststellung und Geltendmachung einer eingetretenen Invalidität erwartet werden und ist eine Belehrungsbedürftigkeit des Versicherungsnehmers regelmäßig anzunehmen, wenn für den Versicherungsmakler erkennbar ist, dass Ansprüche wegen Invalidität gegen die Unfallversicherung ernsthaft in Betracht kommen. Der BGH ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Revision der Klägerin begründet hat. Er hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Praxishinweis:
Nach der hier vom BGH vertretenen Auffassung kann bei einem Beratungsvertrag der zu beratenden Person regelmäßig nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden, sie hätte das, worüber sie ihr Berater hätte aufklären oder unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühungen ohne fremde Hilfe selbst erkennen können (BGH, Urteil vom 14.06.2012 – IX ZR 145/11). Das gilt auch für rechtlich und wirtschaftlich erfahrene Personen. Der Berater, der seine Vertragspflicht zur sachgerechten Beratung verletzt hat, kann deshalb gegenüber dem Schadensersatzanspruch des geschädigten Mandanten nach Treu und Glauben regelmäßig nicht geltend machen, diesen treffe ein Mitverschulden, weil er sich auf die Beratung verlassen und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe (BGH, Urteil vom 15.04.2010 – IX ZR 189/09). Nach Ansicht des BGH gelten diese Grundsätze regelmäßig entsprechend für die Frage eines anspruchsmindernden Mitverschuldens des Versicherungsnehmers bei Beratungspflichtverletzungen des Versicherungsmaklers.
Urteil des BGH vom 30.11.2017, Az.: I ZR 143/16