Versicherungsschutz einer Lebensversicherung
Versicherungsschutz einer Lebensversicherung bei vorsätzlicher Selbsttötung der versicherten Person
OLG Hamm, 27.09.2017, 20 U 27/16
Nach § 6 Abs. 1 ALB hat der Versicherer bei einer vorsätzlichen Selbsttötung der versicherten Person nur dann zu leisten, wenn seit dem Abschluss des Versicherungsvertrages drei Jahre vergangen sind. Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht Versicherungsschutz gemäß § 6 Abs. 2 ALB nur dann, wenn dem Versicherer nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Vorsätzliche Selbsttötung im Sinne der § 6 Abs. 1 ALB, § 161 VVG ist jede Handlung des zivilrechtlich verantwortlichen Versicherungsnehmers, die in der Absicht ausgeführt wird, sich den Tod zu geben. Erforderlich ist ein vorsätzliches, auf die Herbeiführung des Todes gerichtetes Handeln. Grobe Fahrlässigkeit genügt nicht.
Originalentscheidung in JURION aufrufen:
OLG Hamm, 27.09.2017, 20 U 27/16
Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 199.000,00 Euro aus einer Lebensversicherung ihres verstorbenen Ehemannes. Der Versicherungsnehmer schloss bei der Beklagten u.a. eine Risikolebensversicherung ab. Ausweislich des Versicherungsscheins vom 10.11.2010 begann die Versicherung zum 01.12.2010. Der Versicherungsnehmer und die Beklagte vereinbarten für den Todesfall eine Versicherungsleistung in Höhe von 199.000,00 Euro; sie bezogen zudem die Allgemeinen Bedingungen für die Risikoversicherung (ALB) in den Vertrag ein. Begünstigter des Versicherungsvertrages war der zum Zeitpunkt des Todes mit dem Versicherungsnehmer in gültiger Ehe lebende Ehepartner. Nach § 6 Abs. 2 ALB besteht bei vorsätzlicher Selbsttötung des Versicherungsnehmers vor Ablauf der Dreijahresfrist seit Abschluss des Versicherungsvertrages nur dann Versicherungsschutz, wenn nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Am 03.07.2013 verwies die Polizei den Versicherungsnehmer aus der ehelichen Wohnung, nachdem er eine gefüllte PET-Wasserflasche in Richtung der Klägerin geworfen und diese am Hals getroffen hatte. Am 06.07.2013 fuhr der Versicherungsnehmer in betrunkenen Zustand mit seinem Fahrzeug und geriet in eine Polizeikontrolle. Mit am 12.02.2013 erlassenen Beschluss wies das Amtsgericht – Familiengericht – C der Klägerin die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens zu. Es gab dem Versicherungsnehmer auf, die Wohnung zu verlassen und untersagte ihm, diese ohne Zustimmung der Klägerin zu betreten. In der Folgezeit bezog der Versicherungsnehmer eine eigene Wohnung. Der Versicherungsnehmer verstarb am 09.09.2013. Die von der Klägerin benachrichtigten Polizeibeamten fanden den Versicherungsnehmer tot auf. Bei Eintreffen der Polizei hing der Versicherungsnehmer, stranguliert mittels eines geflochtenen Seils, an einem Deckenhaken des Balkons im 1. Obergeschoss seiner Wohnung. Den Tod des Versicherungsnehmers stellte die Zeugin Dr. F als Notärztin fest. Die Ermittlungen vor Ort leitete der Zeuge D. Mit ihrer Klageschrift vom 02.12.2014 hat die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 199.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2013 begehrt. Das Landgericht hat die Klage nach der Vernehmung der Zeugen Dr. F und D abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Entscheidungsanalyse:
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat geurteilt, dass das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat, weil die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistung nebst Zinsen hat. Denn ein Anspruch der Klägerin sei nach § 6 Abs. 1, 2 ALB ausgeschlossen. Nach § 6 Abs. 1 ALB hat der Versicherer bei einer vorsätzlichen Selbsttötung der versicherten Person nur dann zu leisten, wenn seit dem Abschluss des Versicherungsvertrages drei Jahre vergangen sind. Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht Versicherungsschutz gemäß § 6 Abs. 2 ALB nur dann, wenn dem Versicherer nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Nach Ansicht des Senats enthält diese Bestimmung einen objektiven Risikoausschluss, der sich an § 161 VVG orientiert und dessen Wirksamkeit außer Zweifel steht. Der Senat ist zudem der Überzeugung, dass die Voraussetzungen des Risikoausschlusses hier vorliegen. Aufgrund der unstreitigen Tatsachen stehe fest, dass sich der Versicherungsnehmer – innerhalb der Frist von drei Jahren nach Vertragsschluss – vorsätzlich selbst getötet habe. Nach Worten des OLG ist vorsätzliche Selbsttötung im Sinne der § 6 Abs. 1 ALB, § 161 VVG jede Handlung des zivilrechtlich verantwortlichen Versicherungsnehmers, die in der Absicht ausgeführt wird, sich den Tod zu geben. Erforderlich sei ein vorsätzliches, auf die Herbeiführung des Todes gerichtetes Handeln. Grobe Fahrlässigkeit genüge nicht. Da die Bestimmung einen Risikoausschluss enthalt, weil ein an sich versichertes Handeln vom Versicherungsschutz ausgenommen sei, seien deren Voraussetzungen nach den allgemeinen Grundsätzen vom Versicherer zu beweisen. Nach Auffassung des OLG sprechen hier die objektiven Umstände des Todes eindeutig für eine Selbsttötung. Der Versicherungsnehmer sei ausweislich der Ermittlungsakten auf dem Balkon seiner verschlossenen Wohnung erhängt aufgefunden worden. Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden gebe es nicht. Aus Sicht des Senats sprechen auch die von der Klägerin dargelegten Probleme in ihrer Ehe mit dem Versicherungsnehmer und die persönliche Entwicklung des Versicherungsnehmers ab dem Frühjahr 2013 zusätzlich für eine Selbsttötung. Die Klägerin habe bestätigt, dass der Versicherungsnehmer unter der Trennung sehr gelitten und insbesondere seine Töchter vermisst habe. Der Versicherungsnehmer habe jedenfalls eine depressive Phase durchgemacht. Die erheblichen persönlichen Probleme des Versicherungsnehmers lassen nach Ansicht des OLG danach nur den Schluss zu, dass dieser seinem Leben bewusst ein Ende gesetzt hat. Nach Auffassung des OLG ist darüber hinaus nicht bewiesen, dass der Versicherungsnehmer seinen Tod im Zustand einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit herbeigeführt hat. Die Behauptung der Klägerin, dass der Versicherungsnehmer infolge des Genusses von erheblichen Mengen Alkohol nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinen Willen frei zu bestimmen, sei nicht substantiiert. Die Berufung der Klägerin sei daher unbegründet.
Praxishinweis:
Mit dem vorliegenden Urteil verdeutlicht das OLG Hamm die Anforderungen an den Nachweis einer vorsätzichen Selbsttötung durch den Lebensversicherer. Wenn jemand nicht nicht sterben will, sondern von Dritten an der Ausführung gehindert oder gerettet werden will, so liegt nur bewusst fahrlässiges Handeln vor (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.12.1988 – 20 U 89/88). Gleiches gilt bei einer bloßen Selbsttötungsdemonstration (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.09.1999 – 20 U 64/99). Allein das Fehlen eines Abschiedsbriefs lässt nach Ansicht des OLG nicht auf eine andere Todesursache schließen (vgl. dazu auch: OLG Koblenz, Beschluss vom 31.08.2006 – 10 U 1763/05).
Urteil des OLG Hamm vom 27.09.2017, Az.: 20 U 27/16