Beschlussfassung des Betriebsrats bei unterlassener Ladung von Ersatzmitgliedern unwirksam
LAG Hamm, 08.12.2017, 13 TaBV 72/17
Die Ladung aller Betriebsratsmitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder ist eine wesentliche Voraussetzung für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses. Wird für ein zeitweilig verhindertes Mitglied ein vorhandenes Ersatzmitglied nicht geladen, so ist der Betriebsrat an einer wirksamen Beschlussfassung gehindert. Von einer zeitweiligen Verhinderung ist auszugehen, wenn das Mitglied aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, die anstehenden Amtsgeschäfte wahrzunehmen. Im Einzelfall können die Voraussetzungen auch dann erfüllt sein, wenn das betroffene Betriebsratsmitglied im Betrieb unabkömmlich ist, weil die von ihm geschuldete Arbeitsleistung unbedingt sofort erbracht werden muss, beispielsweise im Interesse wartender Kunden oder zur Behebung eines Notfalls. Liegt ein Interessenkonflikt zwischen Amts- und Arbeitspflicht vor, hat das betroffene Betriebsratsmitglied unter Wahrung der von ihm eingegangenen Verpflichtung zur gewissenhaften Amtsführung darüber zu entscheiden, welchen Pflichten es den Vorrang einräumt.
Beschluss des LAG Hamm vom 08.12.2017, Az.: 13 TaBV 72/17
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LAG Hamm, 08.12.2017, 13 TaBV 72/17