Keine Zurechnung privat erlangten Wissens des Versicherungsvertreters
Keine Zurechnung privat erlangten Wissens des Versicherungsvertreters
Eine Zurechnung des Wissens eines Versicherungsvertreters zum Versicherer scheidet schon dann aus, wenn der Vertreter es während seines Urlaubs und mithin als Privatmann erwarb. Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer die Information trotz des Urlaubs gerade mit Bezug zum Versicherungsvertrag weitergab, steht der Nichtzurechnung nicht entgegen.
Entscheidungsanalyse zu OLG Celle, 29.01.2026 – 11 U 119/25
Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Versicherer aus einer Kraftfahrzeugversicherung wegen eines behaupteten Unfallschadens auf Leistungen wegen des an ihrem eigenen Fahrzeug angeblich entstandenen Schadens in Anspruch. Das LG hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsanalyse:
Der 11. Zivilsenat des OLG Celle hat geurteilt, dass der klagenden Versicherungsnehmerin kein versicherungsvertraglicher Anspruch auf Schadensersatz zusteht, und dass sich der Klageanspruch auch nicht aus § 6 Abs. 5 VVG herleiten lässt. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 6 Abs. 5 VVG hängt nach Worten des Senats davon ab, dass der Versicherer eine der in § 6 Abs. 1, 2 oder 4 VVG genannten Pflichten verletzt hat. Aus Sicht des OLG lässt sich hier eine Weitergabe des Reiseziels an die Beklagte nicht feststellen, sodass es mangels ihrer Kenntnis an einer Aufklärungspflicht der Beklagten fehlt. Nach Auffassung des Senats ist § 70 S. 2 VVG dahin auszulegen, dass eine Zurechnung des Wissens des Versicherungsvertreters zum Versicherer schon dann ausscheidet, wenn der Vertreter es, wie hier, während seines Urlaubs und mithin als Privatmann erwarb. Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer die Information trotz des Urlaubs gerade mit Bezug zum Versicherungsvertrag weitergab, steht der Nichtzurechnung nicht entgegen.
Praxishinweis:
Das OLG Celle weist in diesem Urteil darauf hin, dass es über die genaue Grenzziehung zwischen „dienstlichem“ und privatem Wissen in § 70 S. 2 VVG in der Literatur Streit gibt. Gemäß § 70 S. 1 VVG steht die Kenntnis des Versicherungsvertreters der Kenntnis des Versicherers gleich, soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis des Versicherers erheblich ist. Das gilt gemäß § 70 S. 2 VVG jedoch nicht für die Kenntnis des Versicherungsvertreters, die er außerhalb seiner Tätigkeit als Vertreter und ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertrag erlangt hat. Nach Auffassung des OLG genügt entgegen dem Gesetzeswortlaut für den Ausschluss der Wissenszurechnung, dass der Versicherungsvertreter die Kenntnis in einem privaten Zusammenhang erwarb. Hierfür spreche der vom Gesetzgeber verfolgte Regelungszweck. Das OLG hat hier die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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