Keine Versicherungsleistung für das überfahrene Reisegepäck
Keine Versicherungsleistung für das vom Transportfahrzeug überfahrene Reisegepäck
Anfang November 2017 reiste die Klägerin zu einem zehntägigen Urlaub in die Türkei. Mit E-Mail vom 10.11.2017 meldete die Klägerin einen Gepäckschaden. Mit Schreiben vom 25.11.2017 übersandte die Klägerin an die Beklagte ein ausgefülltes Schadensformular, in dem der geltend gemachte Schaden auf 3.760 € beziffert wurde. Die Beklagte lehnte am 22.01.2018 eine Regulierung des Schadens ab. Die Klägerin trägt vor, am letzten Tag des Urlaubs sei es im Rahmen des Transfers vom Hotel zum Flughafen Antalya zu einem Schadensereignis gekommen. Gegen 7.15 Uhr habe der Mitreisende sein eigenes Gepäck im Kofferraum des von ihm angemieteten Mietwagens verstaut und sei dann zur Hoteleinfahrt gefahren. Dort habe die Klägerin mit ihrem Gepäck, welches sie vor einer von drei Sitzbänken abgestellt habe, gewartet. Der Mitreisende habe das am Boden befindliche Gepäck der Klägerin übersehen und dieses mit dem rechten Vorderreifen überfahren. Hierdurch sei ein Kleidersack im Wert von 2.500 € (gekauft in den USA vor neun Jahren für 3.900 USD), eine Aktentasche im Wert von 500 € (gekauft in Singapur vor zwei Jahren für SGD 990) und eine Montblanc Füllfeder im Wert von 760 € (Geschenk eines verstorbenen Onkels) beschädigt worden. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Vorfall, sollte er tatsächlich wie behauptet stattgefunden haben, jedenfalls kein Versicherungsfall sei. Insbesondere handele sich weder um einen Transportmittelunfall noch um eine Straftat Dritter. Im Übrigen würde es sich bei den Behauptungen der Klägerin zur Schadenshöhe um Anschaffungspreise handeln: hier wäre ein entsprechender Abschlag vorzunehmen.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Beklagten Recht. Entsprechend der dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen bestehen Ansprüche aus der Reisegepäckversicherung, wenn das „mitgeführte Reisegepäck während der Reise abhandenkommt oder beschädigt wird durch: A) Straftat eines Dritten, B) Unfall des Transportmittels, C) Feuer- oder Elementarereignisse.“ Ein solcher Versicherungsfall liegt hier nicht vor. Eine Straftat eines Dritten kommt nach klägerischem Vortrag nicht in Betracht, da allenfalls von einer nicht strafbaren fahrlässigen Sachbeschädigung ausgegangen werden kann. Ein Unfall des Transportmittels liegt ebenfalls nicht vor, da es hierfür an einer plötzlichen Einwirkung von außen mit mechanischer Gewalt auf das Transportmittel fehlt. Unabhängig von der Frage, ob das noch am Boden stehende Gepäck überhaupt schon transportiert wurde, ist hier allein eine Einwirkung durch das Transportmittel auf das Gepäck erfolgt und eben keine Einwirkung von außen auf das Transportmittel, wodurch es erst zur Beschädigung des Gepäcks gekommen ist.
Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
AG München, 05.10.2018, 111 C 12296/18
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