Befristung bei Vorbeschäftigung
Befristung bei Vorbeschäftigung unterliegt keiner festen Frist
Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist bei der erneuten Einstellung eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber nur zulässig, wenn das Verbot der sachgrundlosen Befristung wegen einer Vorbeschäftigung für die Arbeitsvertragsparteien unzumutbar wäre. In einem solchen Fall ist der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG im Wege verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift einzuschränken. Dazu genügt allein ein Zeitablauf von acht Jahren seit dem Ende der Vorbeschäftigung nicht. Der Senat gibt seine Rechtsprechung, wonach die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig ist, wenn die Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber mehr als drei Jahre zurück liegt, auf.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
BAG, 23.01.2019, 7 AZR 733/16
Hinweis: Im Einzelfall kann eine Veröffentlichung einige Tage später erfolgen, da die Entscheidung zunächst amtlich veröffentlicht und entsprechend aufbereitet werden muss.
Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer sachgrundlosen Befristung. Der Kläger war von März 2004 bis September 2005 als gewerblicher Mitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Zum 19.08.2013 stellte die Beklagte ihn erneut befristet bis zum 28.02.2014 ein. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Begründung des Arbeitsverhältnisses gab der Kläger in einem Personalbogen der Beklagten seine Vorbeschäftigung wahrheitsgemäß an. Mit Zusatzvereinbarungen vom 23.01.2014, 17.07.2014 und 12.02.2015 vereinbarten die Parteien jeweils eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, zuletzt bis zum 18.08.2015. Der Kläger erhob Entfristungsklage. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auch die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
Entscheidungsanalyse:
Die zwischen den Parteien vereinbarte Befristung ist unwirksam. Der Wirksamkeit der Befristung steht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG die Vorbeschäftigung von März 2004 bis September 2005 entgegen. Der 7. Senat hatte § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG in seiner jüngeren Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, dass die Vorschrift der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrags nicht entgegensteht, wenn ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien mehr als drei Jahre zurückliegt (vgl. u.a. BAG, Urteil vom 21.09.2011 – 7 AZR 375/10). An dieser Auslegung hält der Senat nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.06.2018 – 1 BvL 7/14 -; – 1 BvR 1375/14) nicht fest. Allerdings verlangt auch das Bundesverfassungsgericht eine verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Ein Verbot der sachgrundlosen Befristung bei nochmaliger Einstellung bei demselben Arbeitgeber ist danach unzumutbar, soweit eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Der mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfolgte Schutzzweck kann in diesen Fällen das Verbot einer sachgrundlos befristeten Wiedereinstellung nicht rechtfertigen, soweit das legitime Interesse der Arbeitssuchenden an einer auch nur befristeten Beschäftigung und das ebenfalls legitime Flexibilisierungsinteresse der Arbeitgeber entgegensteht. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. In diesem Fall lagen die Voraussetzungen einer verfassungskonformen Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nach Auffassung des 7. Senats nicht vor. Die Vorbeschäftigung lag nicht lange zurück (8 Jahre), die vom Kläger während seiner Vorbeschäftigung in den Jahren 2004 und 2005 geschuldeten Tätigkeiten waren auch keine ganz anderen als jene, die der Kläger ab dem 19.08.2013 zu erbringen hatte. Das erste zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis war auch nicht von sehr kurzer Dauer (1,5 Jahre). Auch sonstige Umstände, die im vorliegenden Fall eine verfassungskonforme Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gebieten könnten, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klage nicht deshalb abzuweisen, weil die Beklagte den Arbeitsvertrag mit dem Kläger im Vertrauen auf die Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 06.04.2011 – 7 AZR 716/09 – und vom 21.09.2011 – 7 AZR 375/10 – abgeschlossen hat. Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Die Gewährung von Vertrauensschutz in eine aufgegebene höchstrichterliche Rechtsprechung setzt zunächst voraus, dass die betroffene Partei auf die Fortgeltung einer bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte. Dem kann etwa entgegenstehen, dass die frühere Rechtsprechung auf so erhebliche Kritik gestoßen ist, dass der unveränderte Fortbestand dieser Rechtsprechung nicht gesichert erscheinen konnte.
Praxishinweis:
Die Befristung war hier auch nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 Halbs. 1 KSchG wirksam. Der Kläger hat rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist nach § 17 Satz 1 TzBfG Befristungskontrollklage erhoben. Für die Wahrung der Klagefrist ist unerheblich, dass die Klageschrift bereits am 17.08.2015 und damit einen Tag vor dem vereinbarten Vertragsende beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Eine Befristungskontrollklage bei einer kalendermäßigen Befristung kann auch schon vor Fristablauf erhoben werden (BAG, Urteil vom 27.09. 2017 – 7 AZR 629/15). Auch eine Klageerhebung vor dem 18.08.2015 hätte daher die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG gewahrt.
Urteil des BAG vom 23.01.2019, Az.: 7 AZR 733/16
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