Voraussetzungen eines Teilbetriebsübergangs
Voraussetzungen eines Teilbetriebsübergangs
Ein Teilbetriebsübergang setzt eine indentifizierbare wirtschaftliche und organisatiorische Teileinheit innerhalb des Flugbetriebs voraus. Wird ein Betriebsübergang im Rahmen eines Kündigungsschutzantrags vor der Kündigung angenommen, ist der Antrag als unschlüssig abzuweisen. Wird eine Kündigung des Betriebsveräußerers nach Betriebsübergang angenommen geht diese aufgrund eines fehlenden Arbeitsverhältnisses ins Leere. Dennoch ist eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung unbegründet, da das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht. Ein Betriebsübergang bzw. Betriebsteilübergang liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche auf Dauer angelegte Einheit unter Wahrung ihrer Identität weiterführt. Dies ist zu bejahen, wenn eine auf Dauer angelegte Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zwecks Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit besteht. Von einer solchen Einheit ist bei jeder ausreichend strukturierter und selbständiger Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck auszugehen. Die maßgebliche Kriterien für das Vorliegen eines Übergangs richten sich jeweils nach der ausgeübten Tätigkeit und nach den Produktions- oder Betriebsmethoden. Im Rahmen der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit gegeben ist und ob ihre Identität gewahrt ist müssen alle den betreffenden Vorgang kennzeichnende Tatsachen berücksichtigt werden.
Für den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens reichen Flugzeuge, trotz ihres hohen finanziellen Wertes dieser Betriebsmittel, nicht aus. Sie sind unverzichtbar, aber auch leicht erhältlich. Flugzeuge bzw. Flugzeuge mit bestimmten Flugzeugmustern sind lediglich Betriebsmittel, nicht aber selbst Betriebsteil. Ferner reicht es nicht aus, dass ein oder mehrere Arbeitnehmer permanent bestimmte Aufgaben mit bestimmten Betriebsmitteln erfüllen.Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich aus systematischer Sicht aus. Ein tariflicher Pakt für Wachstum und Beschäftigung, der den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen erst nach Abschluss eine Sozialtrarifvertrags vorsieht, bedarf der Auslegung. Diese folgt dem Wortlaut sowie dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien. Hiernach beinhaltet die Vorschrift nicht den Fall der vollständigen Betriebsschließung.
Anknüpfungspunkt ist die beabsichtigte Kündigung und nicht die Betriebsänderung. Das deutsche Recht sieht im Rahmen der Aufforderung zu Verhandlungen zur Konsultation über § 117 BetrVG im Bereich des Luftverkehrs für das Cockpit- und Kabinenpersonal unterschiedliche Arbeitnehmervertretungen vor, so dass die Konsultation von beiden zulässigerweise unterschiedlich aufgefasst werden kann. Dies gilt jedenfalls in dem Fall, in dem die Personalvertretung Kabine rechtzeitig zur Konsultation aufgefordert wurde, dieser Vorgang jedoch länger als beim Cockpitpersonal andauerte.
Urteil des LAG Düsseldorf vom 13.03.2019, Az.: 12 Sa 726/18
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LAG Düsseldorf, 13.03.2019, 12 Sa 726/18
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