Intransparenz einer Ausschlussklausel in Auslandsreisekrankenversicherung
Annahme der Intransparenz einer Ausschlussklausel in der Auslandsreisekrankenversicherung bei „bereits vorher bekanntem Krankheitszustand“
Eine Auslandsreisekrankenversicherung ist nicht von ihrer Leistungspflicht gegen dem Versicherten befreit, wenn sie in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Klausel verwendet, nach welcher keine Leistungspflicht der Versicherung bei „bereits vorher bekannten Krankheitszustand“ aufseiten des Versicherten bestand. Diese Klausel ist nicht transpartent, da der durchschnittliche Versicherte aus dieser nicht hinreichend klar entnehmen kann, wann die Leistungspflicht der Versicherung genau ausgeschlossen sein soll. Er kann diesbezüglich u.a. schon nicht abschließend bestimmen, welche vor Reiseantritt bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu einem Leistungsausschluss führen können. Auch ist für den Versicherten nicht zu erkennen, in welchem Umfang das Bestehen eines solchen Zustands den Versicherungsschutz ausschließt.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
Kurznachricht zu BGH, 10.07.2024 – IV ZR 129/23
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