Beweis im Deckungsprozess be Betriebshaftpflichtversicherung
Darlegungen und Beweis im Deckungsprozess bei einer Betriebshaftpflichtversicherung
Wenn die Versicherungsbedingungen einer Betriebshaftpflichtversicherung bestimmen, dass Erfüllungsnebenschäden nicht gedeckt sind, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist, so ist der Versicherungsnehmer für das Vorliegen eines solchen Folgeschadens darlegungs- und beweisbelastet. Nur die – wenn auch konkrete – Möglichkeit eines Folgeschadens genügt dafür nicht.
Entscheidungsanalyse zu OLG Bremen, 14.02.2025 – 3 U 13/24
Sachverhalt:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagte aus einem Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag zur Deckung hinsichtlich bestimmter Kosten verpflichtet sei. Die vormals im Sanitärbereich tätige und jetzt insolvente Gemeinschuldnerin, eine GmbH, deren Insolvenzverwalter der Kläger ist, schloss im Jahr 2001 mit dem Beklagten einen Vertrag über eine Betriebshaftpflichtversicherung. Die GmbH installierte in den Jahren 2013 und 2014 in einem Gebäude aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit einem Dritten (Bauherr oder Geschädigter) Duschrinnen in 118 Appartements. Dabei wurden die Duschrinnen in sämtlichen Appartements mangelhaft verlegt und mit dem Abwasserkanal verbunden. Das LG hat unter Aufhebung eines vorherigen klagabweisenden Versäumnisurteils den Beklagten verurteilt, dem Kläger wegen des fehlerhaften Einbaus von Duschrinnen in 118 Apartments im Bauvorhaben … Versicherungsschutz zu gewähren hinsichtlich der Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich zu machen und um anschließend den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.
Entscheidungsanalyse:
Der 3. Zivilsenat des OLG Bremen hat geurteilt, dass der beklagte Versicherer dem klagenden Insolvenzverwalter wegen des fehlerhaften Einbaus von Duschrinnen in den Apartments direkt oberhalb dreier Appartements (2.09, 3.09 und 3.14) im Bauvorhaben Versicherungsschutz zu gewähren hat. Das OLG macht deutlich, dass der beklagte Versicherer nach den Versicherungsbedingungen Deckung für die Kosten von Zugänglichmachung des mangelhaften Werkes, hier der Duschrinnen, und spätere Wiederherstellung gewähren muss, wenn und soweit ein Folgeschaden eingetreten ist. Der Senat weist außerdem darauf hin, dass es hier ein mangelhaftes Werk in Form von falsch verlegten Duschrinnen in allen 118 Appartements gibt. Die vom Kläger zur Entscheidung gestellten Kostenpositionen sind laut Klausel nach Worten des Senats nicht gedeckt, „wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist“. Die Darlegungs- und Beweislast für einen etwaigen Folgeschaden trage der Kläger. Aus Sicht des Senats ist ein Folgeschaden in Form von Feuchtigkeitsaustritten jedoch nur für die Appartements 2.09, 3.09 und 3.14 feststellbar. Nur die – wenn auch konkrete – Möglichkeit eines Folgeschadens reiche nicht aus.
Praxishinweis:
Das OLG Bremen geht in diesem Urteil auch auf den Einwand einer fehlenden Prämienzahlung nach § 37 Abs. 2 S. 1 VVG ein. Danach ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn seitens des Versicherungsnehmers schuldhaft die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt wurde. Nach Worten des OLG setzt dies nach § 37 Abs. 2 S. 2 VVG einen Hinweis auf diese Rechtsfolge an den Versicherungsnehmer voraus. Hierfür sei der Versicherer darlegungsbelastet. Der Versicherer trägt nach Ansicht des OLG auch die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer Leistungsfreiheit nach § 38 Abs. 2 VVG bei Nichtzahlung von Folgeprämien.
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