Bei Arbeitsunfähigkeit zur Ausgabe von Arbeitsmitteln verpflichtet
Eine Kündigung aus Anlass einer Krankmeldung ist nur dann eine unzulässige Maßregelung, wenn gerade das zulässige Fernbleiben von der Arbeit sanktioniert werden soll.
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Eine Kündigung aus Anlass einer Krankmeldung ist nur dann eine unzulässige Maßregelung, wenn gerade das zulässige Fernbleiben von der Arbeit sanktioniert werden soll.
Der Berufunfähigkeitsversicherer ist nicht berechtigt, sich zu dem Berufsbild seines Versicherungsnehmers mit Nichtwissen zu erklären, soweit er dessen Angaben zum Berufsbild im Rahmen seiner außergerichtlichen Leistungsprüfung …
Ein Versicherungsmakler ist bei einem Wechsel des Versicherungsnehmers (Hausratversicherung) ohne konkreten Anlass im Rahmen seiner allgemeinen Pflicht zur Prüfung und Informationsbeschaffung nicht gehalten …
Für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung als reiner Geldanspruch können grundsätzlich Ausschlussfristen bestehen. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung wird erst dann im Sinne der Ausschlussfrist fällig, sofern …
Soweit der Arbeitgeber gemäß § 167 Abs. 2 S. 1 SGB IX seiner Verpflichtung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) nicht nachgekommen ist, obliegt …
Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach „im Übrigen die Bestimmungen des jeweils für das Unternehmen gültigen Tarifvertrages“ gelten sollen, ist in aller Regel als sogenannte große dynamische Bezugnahmeklausel auszulegen.
Die anlässlich einer Umdeckung erklärte „Kündigung“ einer Berufsunfähigkeitsversicherung, deren Wirksamwerden vom Zustandekommen des neuen Vertrages abhängig gemacht wurde, kann …
Stellen Versicherungsbedingungen einer ausländischen Lebensversicherung in einer Gerichtsstandsklausel auf den Wohnort des Versicherungsnehmers ab, kommt es auf den Wohnort bei Klageerhebung – nicht bei Vertragsschluss – an, entschied das OLG Frankfurt am Main mit Urteil.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, weil er meint, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht zuzumuten, bietet aber gleichzeitig dem Arbeitnehmer „zur Vermeidung von Annahmeverzug“ die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen während des Kündigungsschutzprozesses an, verhält er sich widersprüchlich.
Macht ein (Tarif-)Sozialplan ein betriebsbedingtes Ausscheiden – hier aufgrund Betriebsstilllegung – zur Voraussetzung für Abfindungsleistungen, muss die Hauptursache der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der betrieblichen und darf nicht in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen.
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Marius Schrömbgens
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Empfiehlt die Rechtsschutzversicherung einen Rechtsanwalt, ist man keinesfalls daran gebunden, sondern kann immer den Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen. Dies sieht das Gesetz so vor.