Ladung eines Ersatzmitglieds bei Verhinderung eines Betriebsrats
Unverzügliche Nachholung der Ladung eines Ersatzmitglieds bei Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds
Eine Betriebsvereinbarung ist unwirksam, wenn sie aufgrund eines fehlerhaften Betriebsratsbeschlusses nicht nach § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG wirksam zustande gekommen ist. Vorliegend enthält die Ausgangsbetriebsvereinbarung keine mitbestimmungsfreie, aber dem Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG unterliegende Festlegung konkreter Löhne, sondern beschränkt sich auf die Regelungen zur Ermittlung des Entgeltes, die vielmehr der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen. Demnach war es den Betriebsparteien auch ohne Verstoß gegen § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG möglich, die betreffende Regelungen über den Sockelbetrag in § 5 durch die neue Betriebsvereinbarung abzuändern. Jedoch fehlt es hier an einem wirksamen Betriebsratsbeschluss, da von den insgesamt 13 Betriebsratsmitgliedern 5 Mitglieder bei der Betriebsratssitzung nicht anwesend waren und zudem lediglich ein Ersatzmitglied geladen wurde. Die unverzügliche Ladung weiterer Ersatzmitglieder nach § 29 Abs. 2 S. 6 BetrVG ist hingegen unterblieben.
LAG Baden-Württemberg, 27.11.2023, 9 Sa 27/23
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