Arbeitsverhältnis bei Tätigkeit als Fußballtrainer
Arbeitsverhältnis bei Tätigkeit als Fußballtrainer
Wer als Arbeitnehmer i.S.d. ArbGG anzusehen ist, wird von § 5 ArbGG geregelt, der den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff zugrunde legt. Dieser schreibt u.a. eine Weisungsgebundenheit der betreffenden Person voraus. Eine Weisungsgebundenheit des Fußballtrainers lässt sich vorliegend nicht aus dem Übungsleitervertrag entnehmen, der eine Übungsleitertätigkeit des Klägers als „Trainer Senioren I“ beinhaltet. Vorgaben hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit sind in dem Vertrag nicht geregelt. Der Kläger hat hierzu auch nicht vorgetragen. Aus der Eigenart der Tätigkeit als Fußballtrainer allein lässt sich nicht pauschal ein hoher Grad persönlicher Abhängigkeit entnehmen, da sich diese Tätigkeit sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch eines freien Dienstverhältnisses ausüben lässt. Demnach hat das ArbG den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zu Recht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige AG verwiesen.
Kurznachricht zu LAG Hamm, 14.11.2024 – 14 Ta 252/24
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