Zuschlag für Dauernachtwache in Pflegeheim
Zuschlag für Dauernachtwache in Pflegeheim
Der Arbeitgeber ist, soweit eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung nicht besteht, verpflichtet, dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Der Arbeitgeber kann wählen, ob er den Ausgleichsanspruch durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem erfüllt. Der Zuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG für eine Dauernachtwache in einem Pflegeheim, die für den Arbeitgeber gesetzlich verpflichtende Nachtarbeit leistet, beträgt 20 %. Er setzt sich zusammen aus dem Grundzuschlag für gesetzlich vorgeschriebene Nachtarbeit von 15 % und einer Erhöhung von weiteren 5 % für den Umstand der Dauernachtwache.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
LAG Baden-Württemberg, 11.01.2019, 9 Sa 57/18
Wenn Sie Fragen zum Zuschlag für Dauernachtwache in Pflegeheim haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.