Zulässigkeit einer Klausel in einer Jahres-Reiseversicherung
Zulässigkeit einer Klausel in einer Jahres-Reiseversicherung, wonach „nicht versichert Schäden durch Pandemien“ sind
BGH Nr. 201/2025 vom 05.11.2025
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin, Urteil vom 05.01.2023, Az.: 52 O 194/21
KG, Urteil vom 12.07.2024, Az.: 14 U 40/23
Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass eine Klausel in einer Jahres-Reiseversicherung, wonach Schäden durch Pandemien nicht versichert sind, nicht nach § 307 Abs. 1 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot oder das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam ist.
Der Kläger, ein als qualifizierter Verbraucherverband im Sinne von § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, und der beklagte Versicherer streiten über die Wirksamkeit einer Klausel in den Versicherungsbedingungen des von der Beklagten vertriebenen Produkts Jahres-Reiseversicherung. Die Versicherungsbedingungen für die Jahres-Reiseversicherung (im Folgenden: VB) unterteilen in ihrem Besonderen Teil (Abschnitt B) das Produkt in eine Reise-Rücktrittsversicherung, Reiseabbruch-Versicherung, Notfall-Versicherung, Reisegepäck-Versicherung und Reise-Krankenversicherung, für welche sie dort die versicherten Leistungen und versicherten Ereignisse beschreiben. Danach sind „nicht versichert Schäden durch Pandemien“. Der Kläger hat insbesondere beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, in Bezug auf Verträge über Jahres-Reiseversicherungen mit den Bestandteilen Reise-Rücktrittsversicherung, Reise-Abbruchversicherung, Notfall-Versicherung, Reisegepäck-Versicherung, Reise-Krankenversicherung die Ausschlussklausel in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB, hilfsweise in Verbindung mit der Erläuterung des Begriffs „Pandemie“ in Abschnitt C der VB, oder mit diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu verwenden sowie sich auf die Klauseln bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung der beanstandeten Formulierung in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB in Verbindung mit der Begriffserläuterung „Pandemie“ in Abschnitt C nach § 1 UKlaG verneint. Die Ausschlussklausel wird den Erfordernissen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) gerecht.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann der Klausel klar entnehmen, wann die Leistungspflicht des beklagten Versicherers ausgeschlossen sein soll. Er wird zunächst vom Wortlaut der Bedingung ausgehen, wobei für ihn der Sprachgebrauch des täglichen Lebens maßgebend ist. Danach bezeichnet der Begriff Pandemie eine Infektionskrankheit oder Seuche, die nicht auf ein begrenztes Gebiet beschränkt ist, sondern sich weit, über mehrere Länder und Kontinente verbreitet. Wendet er sich dann dem Glossar der VB zu, wird er auf die Definition unter Buchstabe P treffen, wonach in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Pandemie eine Länder- und Kontinent übergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit ist. Dem Versicherungsnehmer wird unmittelbar verdeutlicht, dass maßgeblich für den Begriff der Pandemie deren Ausbreitung ist und es sich um ein Ausbruchgeschehen handeln muss, das sich rasch und weiträumig – über Länder und Kontinente hinweg – verwirklicht und mit einer hohen Zahl an zeitgleich auftretenden Infektionen einhergeht. Er wird daraus folgern, dass von dem Ausschluss ein örtlich begrenztes Infektionsgeschehen (Endemie) nicht erfasst wird.
Dies ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch aus dem für ihn erkennbaren Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel. Bestärkt wird er in diesem Verständnis durch einen Blick auf die weiteren Ausschlusstatbestände, die in Abschnitt A § 6 Nr. 1 VB genannt sind. Sie erfassen, soweit sie mit dem Ausschlusstatbestand „Pandemien“ vergleichbar sind, Großschadensereignisse mit akuten Gefahren für Leib und Leben der Versicherten. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist insoweit auch das Interesse des Versicherers ersichtlich, das für die angebotene Jahres-Reiseversicherung unkalkulierbare Risiko von Schäden auszuschließen, das von Infektionskrankheiten mit außergewöhnlich hoher Ansteckungsgefahr sowie einer Länder- und Kontinent übergreifenden Ausbreitung und einer sehr großen Anzahl an (schwer) erkrankten Personen ausgeht. Nach Maßgabe dieser Auslegung kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer hier im Hinblick auf die Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) bei Vertragsschluss erkennen, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden können. Schließlich ist die Ausschlussklausel auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
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