Voraussetzungen einer Überschwemmung
Voraussetzungen einer Überschwemmung
Bloß stehendes Wasser auf einer Geländeoberfläche reicht für die Annahme einer Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen einer Wohngebäudeversicherung nicht aus. Dafür muss es sich zudem um „erhebliche“ Wassermassen handeln.
OLG Dresden vom 17.06.2025, Az.: 4 U 1685/24
Sachverhalt:
Die klagende Versicherungsnehmerin hatte nach starken Niederschlägen Schäden an ihrem Haus gegenüber ihrer Wohngebäudeversicherung geltend gemacht. Sie berief sich auf die Versicherungsbedingungen. Die beklagte Versicherungsgesellschaft lehnte eine Leistung ab. Das LG hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsanalyse:
Der 4. Zivilsenat des OLG Dresden hat geurteilt, dass hier keine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt. Eine Überschwemmung setzt nach Auffassung des Senats voraus, dass sich Wasser auf der Geländeoberfläche, also auf dem Grund und Boden außerhalb der Bebauung, sammelt und in ein Gebäude eindringt, weil es auf dem Gelände weder vollständig versickern noch sonst geordnet auf natürlichem Wege abfließen kann. Die Klägerin habe hier weder einen Überschwemmungsschaden im Sinne der Ziffer 3.1 der zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen noch einen Rückstauschaden im Sinne von Ziffer 3.2. der gleichen Bedingungen nachgewiesen. Nach Auffassung des OLG reicht nämlich bloß stehendes Wasser auf einer Geländeoberfläche für die Annahme einer Überschwemmung nicht aus, denn dafür müsse es sich außerdem um „erhebliche“ Wassermassen handeln.
Praxishinweis:
Das OLG Dresden macht in diesem Urteil deutlich, dass der Versicherungsnehmer das Vorliegen einer Überschwemmung mit dem Beweismaß des § 286 ZPO nachzuweisen hat. Bei den Wasseransammlungen auf dem Gelände müsse es sich um „erhebliche“ Mengen handeln (BGH, Urteil vom 20.04.2005 – IV ZR 252/03). Dies erfordere ein Hinaustreten des Wassers über die Erdoberfläche, sodass das Wasser nicht mehr „erdgebunden“ sei (OLG Bamberg, Urteil vom 30.04.2015 -1 U 87/14). Eine Anreicherung des Erdbodens mit Niederschlags- und Grundwasser bis zur Sättigungsgrenze reicht nach Auffassung des OLG nicht aus (OLG Bamberg, Urteil vom 30.04.2015 – 1 U 87/14). Das Vorliegen einer erheblichen Pfützenbildung wie hier im Fall genüge nicht.
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