Vergütungspflicht des Arbeitgebers
Vergütungspflicht des Arbeitgebers für Anlegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung im Betrieb
LAG Düsseldorf, 10.01.2018, 4 Sa 449/17
Um vergütungspflichtige Arbeit handelt es sich bei dem An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung. An der Offenlegung der von ihm ausgeübten beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten hat der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit kein objektiv feststellbares eigenes Interesse. Die Notwendigkeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung und der damit verbundene Zeitaufwand des Arbeitnehmers – auch zum Aufsuchen der Umkleideräume – beruhen auf der Anweisung des Arbeitgebers zum Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit. Daher schuldet der Arbeitgeber Vergütung für die durch den Arbeitnehmer hierfür im Betrieb aufgewendete Zeit. Auf eine Anordnung des Arbeitgebers, die Dienstkleidung im Betrieb an- und abzulegen, kommt es in diesem Fall nicht an.
Urteil des LAG Düsseldorf vom 10.01.2018, Az.: 4 Sa 449/17
Originalentscheidung in JURION aufrufen:
LAG Düsseldorf, 10.01.2018, 4 Sa 449/17