Unwirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei nicht ordnungsgemäßer Personalratsbeteiligung
Unwirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei nicht ordnungsgemäßer Personalratsbeteiligung
Wurde der Personalrat bei einem befristeten Arbeitsverhältnis nicht ordnungsgemäß beteiligt, so ist die Befristung nach §§ 65 Abs. 2 Nr. 4, 105 Abs. 5 Satz 1 NPersVG unwirksam. Die übrigen arbeitsvertraglichen Bestimmungen bleiben hingegen bestehen. Dies gilt aufgrund des Schutzes des Interesses der Arbeitnehmer an einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auch dann, wenn auf diesem Wege eine von dem Arbeitgeber nicht gewollte Vertragsgestaltung zustande kommt.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Niedersachsen, 17.03.2021, 2 Sa 338/20
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