Klärung eines Leistungsausschlusses in der Rechtsschutzversicherung
Klärung eines Leistungsausschlusses in der Rechtsschutzversicherung
In diesem Fall geht es genauer um die Klärung eines Leistungsausschlusses in der Rechtsschutzversicherung bei einer vorsätzlichen Straftat!
Es ist im Deckungsprozess zu klären, ob die Voraussetzungen für den Leistungsausschluss nach Ziffer 5.5 Satz 1 ARB-MPM 2009 vorliegen, insbesondere der Versicherungsnehmer oder Versicherte vorsätzlich eine Straftat begangen hat. Es besteht dabei keine Bindung an die Ergebnisse eines gegen den Versicherungsnehmer oder Versicherten geführten Ermittlungsverfahrens oder des Ausgangsrechtsstreits. Der Rechtsschutzversicherer ist auch nicht bis zu deren Abschluss vorläufig leistungspflichtig. Dadurch wird nicht das Kostenrisiko „voll“ auf den Versicherungsnehmer oder Versicherten abgewälzt.
Originalentscheidungen auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
BGH, 20.05.2021, IV ZR 324/19
Wenn Sie Fragen zu der Klärung eines Leistungsausschlusses in der Rechtsschutzversicherung bei einer vorsätzlichen Straftat haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.