Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Schadensherbeiführung in der Haftpflichtversicherung
Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Schadensherbeiführung in der Haftpflichtversicherung
Die Leistungspflicht einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist nicht gemäß § 103 VVG, A.1.5.1 AKB ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer den Verkehrsunfall (hier: durch eine Geisterfahrt) zwar vorsätzlich, jedoch im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 827 Satz 1 BGB herbeigeführt hat. § 827 Satz 1 BGB ist analog auf die Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Schadensherbeiführung in der Haftpflichtversicherung anwendbar. Die Beweislast für die Zurechnungsunfähigkeit trifft den Versicherungsnehmer.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Köln, 30.04.2019, 9 U 30/17
Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt als vermeintliche Erbin ihres Ehemanns G aus einer von diesem bei der Beklagten unterhaltenen Kfz-Haftpflichtversicherung Freistellung, hilfsweise Zahlung an die Geschädigten sowie Feststellung wegen ihrer Inanspruchnahme aus einem Verkehrsunfall vom 22.02.2013 auf der A YY bei P. Der Verkehrsunfall wurde dadurch verursacht, dass der Versicherungsnehmer G, nachdem er die beiden gemeinsamen Töchter getötet hatte, mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug als Geisterfahrer mit einer Lkw-Sattelzugmaschine frontal zusammenprallte. Herr G starb bei dem Verkehrsunfall. Die Beklagte lehnte Leistungen an die Geschädigten wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens durch den Versicherungsnehmer gemäß § 103 VVG ab. Das Landgericht hat die Klage auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens Dr. Z mit Urteil vom 06.03.2017 abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass keine Zweifel daran bestehen, dass Herr G während des Unfallgeschehens schuldfähig gewesen sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
Entscheidungsanalyse:
Der 9. Zivilsenat des OLG Köln hat geurteilt, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den mit dem Klageantrag zu 1. konkret bezeichneten Forderungen der bei dem Verkehrsunfall vom 22.02.2013 geschädigten Firmen A GmbH, T d.o.o. aus Slowenien und der Streithelferin, dem Kaskoversicherer der Firma T, aus § 100 VVG, A.1.1.1 AKB i.V.m. § 1922 BGB hat. Der Der Versicherungsfall sei gemäß § 100 VVG, A.1.1.1 AKB eingetreten. Gemäß A.1.1.1 AKB stellt der Versicherer den Versicherungsnehmer von Schadensersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden. Nach Überzeugung des Senats ist die Leistungspflicht der Beklagten auch nicht gemäß § 103 VVG, A.1.5.1 AKB ausgeschlossen. Das OLG erläutert, dass der Versicherungsnehmer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Verkehrsunfall durch seine Geisterfahrt zwar vorsätzlich, jedoch im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 827 Satz 1 BGB herbeigeführt hat. § 103 VVG sei auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die Anwendung widerspreche nicht europarechtlichen Vorgaben. Nach der gemäß § 412 ZPO gebotenen Einholung eines Obergutachtens zur Frage der Zurechnungsfähigkeit stellt das OLG klar, dass sich der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Unfalls in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, ausgelöst durch eine schwere depressive Episode, im Sinne des § 827 Satz 1 BGB befand, so dass die Leistungspflicht der Beklagten nicht gemäß § 103 VVG ausgeschlossen ist. Der Senat betont, dass § 827 Satz 1 BGB analog auf die Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Schadensherbeiführung in der Haftpflichtversicherung anwendbar ist. Die Beweislast für die Zurechnungsunfähigkeit treffe hierbei den Versicherungsnehmer. Aus Sicht des Senats ist aus diesen Gründen im konkreten Fall außerdem die Feststellungsklage begründet, da die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes betreffend den Verkehrsunfall vom 22.02.2013 liegen vorliegen. Die Berufung der Klägerin habe daher im Ergebnis Erfolg.
Praxishinweis:
Das OLG Köln macht in diesem Urteil auch deutlich, dass nur in Bezug auf den Direktanspruch des Geschädigten eines Verkehrsunfalls ein Verstoß des § 103 VVG oder § 117 VVG gegen Europarecht angenommen bzw. eine europarechtskonforme Auslegung der Vorschriften erwogen. Im vorliegenden Fall geht es nach Worten des OLG jedoch um die Anwendung der Ausschlussklausel des § 103 VVG im Verhältnis zwischen der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Versicherungsnehmers und der Beklagten als Haftpflichtversicherer.
Wenn Sie Fragen zur Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Schadensherbeiführung in der Haftpflichtversicherung haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.“