Vorbeschäftigungsverbots bei befristeten Arbeitsverträgen
Unzumutbarkeit der Anwendung des Vorbeschäftigungsverbots bei befristeten Arbeitsverträgen
Das Verbot einer sachgrundlosen Befristung im Falle einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG greift nicht, wenn seine Anwendung für die Parteien unzumutbar wäre. Der Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist in diesem Fall im Wege der verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift einzuschränken. Handelte es sich bei dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis um eine nur geringfügige Nebenbeschäftigung während der Schul-, Studien- oder Ausbildungszeit, kann dies die Annahme rechtfertigen, das Verbot der sachgrundlosen Befristung sei nicht erforderlich, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
BAG, 12.06.2019, 7 AZR 429/17
Sachverhalt:
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31.08.2015 geendet hat. Der Kläger war bei der Beklagten vom 26.07.2004 bis 04.09.2004 aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags als so genannter „Ferienbeschäftigter“ tätig. Zum 01.09.2013 stellte die Beklagte den Kläger erneut befristet zunächst bis zum 28.02.2014 als Montierer ein. Dieser befristete Arbeitsvertrag wurde in der Folgezeit mit Vereinbarungen vom 07.02.2014, 24.07.2014 und zuletzt vom 30.01.2015 bis zum 31.08.2015 verlängert. Das Arbeitsgericht hat die vom Kläger erhobene Befristungskontrollklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Der 7. Senat hat die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsanalyse:
Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG enthält keine zeitliche Begrenzung des Verbots der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung. Allerdings kann die Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG für die Parteien unzumutbar sein. Ein Vorbeschäftigung ist dann nicht zur berücksichtigen, wenn sie „sehr lang“ zurückliegt, „ganz anders“ geartet oder „von sehr kurzer“ Dauer war. Hierzu bedarf es einer Würdigung des Einzelfalls (BAG, Urteil vom 23.01.2019 – 7 AZR 733/16 und 7 AZR 13/17). Hier war der Kläger 9 Jahre vor seiner befristeten Einstellung zum 01.09.2013 bereits für 6 Wochen als „Ferienbeschäftigter“ bei der Beklagten beschäftigt. Im Zeitpunkt der erneuten Einstellung lag seine Vorbeschäftigung nicht so lange zurück, dass die Nichtanwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG allein deshalb geboten wäre. Allein aufgrund dieses Zeitablaufs ist das Verbot der sachgrundlosen Befristung für die Arbeitsvertragsparteien – ohne das Hinzutreten besonderer Umstände – nicht unzumutbar. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass die Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift aufgrund weiterer Umstände im Streitfall zu unterbleiben hat. Daher hat der 7. Senat die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Bei der Vorbeschäftigung des Klägers 2004 könnte es sich um eine nur geringfügige Nebenbeschäftigung während der Schul-, Studien- oder Ausbildungszeit des Klägers gehandelt haben, aufgrund derer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift einzuschränken sein könnte (BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018 – 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14). Eine solche Beschäftigung ist nicht selten von vornherein nur auf vorübergehende, häufig kurze Zeit und nicht auf eine längerfristige Sicherung des Lebensunterhalts angelegt. Es könnte sich im Jahr 2004 auch um eine kurzfristige Beschäftigung i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV gehandelt haben.
Praxishinweis:
Der Kläger hatte ergänzend vorgetragen, er sei in der Zeit vom 01.09.2011 bis zum 18.12.2011 im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung bei einer Tochtergesellschaft der Beklagten befristet tätig gewesen. Hier weist der 7. Senat ausdrücklich darauf hin, dass diesem Umstand bei der Frage, ob die Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vorliegend zu unterbleiben hat, keine Bedeutung zukommt. Das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG geregelte Verbot der sachgrundlosen Befristung ist auf eine Vorbeschäftigung bei demselben Vertragsarbeitgeber beschränkt. Der Arbeitsvertrag im Jahr 2011 bestand nach den eigenen Angaben des Klägers nicht mit der Beklagten, sondern mit der Zeitarbeiterfirma und damit einem anderen Arbeitgeber. Zudem erfolgte der Einsatz des Klägers als Leiharbeitnehmer nicht bei der Beklagten, sondern bei einer Tochtergesellschaft.
Wenn Sie Fragen zur Unzumutbarkeit der Anwendung des Vorbeschäftigungsverbots bei befristeten Arbeitsverträgen haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.