Anspruch des Versicherungsnehmer auf Überlassung von Abschrift
Anspruch des Versicherungsnehmer auf Überlassung von Abschriften der bei einem Versicherer gespeicherten, selbst verfassten Erklärungen
Ein Versicherungsnehmer hat gemäß Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO einen Anspruch auf Überlassung von Abschriften der bei seinem Versicherer gespeicherten, von ihm selbst verfassten Erklärungen, sofern es sich hierbei um die Verarbeitung personenbezogener Daten handelt. Dies ist zu bejahen, soweit die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verbunden ist. Vorliegend handelt es sich weder bei den von dem Versicherer an die Versicherungsnehmerin oder gar Dritte gerichteten Erklärungen noch bei den gesamten Buchungsvorgängen zwangsläufig in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten der Versicherungsnehmerin, auch wenn sie jeweils Informationen über diese enthalten mögen. Dennoch kann die Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder sogar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken unabhängig vom Erfordernis, eine vollständige Auskunft zu erteilen, dann unerlässlich sein, soweit der Zusammenschluss der verarbeiteten Daten zwecks Gewährleistung ihrer Verständlichkeit und zur Ausübung der Rechte der Versicherungsnehmerin erforderlich ist. Hierzu hat diese hier nicht hinreichend vorgetragen. Der Anspruch auf Ausfolgung von Kopien ist nicht aus § 3 VVG zu entnehmen, da dieser nicht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fortgilt, soweit dessen ordnungsgemäße Abwicklung, wie vorliegend, überprüft werden soll. Hieraus ergibt sich nach dem gesetzgeberischen Willen ein Informationsrecht lediglich zum Inhalt der Vertragsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 4 VVG.
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Kurznachricht zu BGH, 16.04.2024 – VI ZR 223/21
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