Versicherte Sprengung eines Unternehmens in einem Steinbruch
Versicherte Sprengung eines Unternehmens in einem Steinbruch
Ein Unternehmen hatte Sprengungen in einem Steinbruch durchführt. Die in die Bohrlöcher eingebrachten Sprengkapseln sollten nach Zündung das Gestein so zerstören, dass das vom Auftraggeber gewünschte sogenannte Haufwerk entstand, also die abgesprengten einzelnen Steine. Weil nach diesen Lockerungssprengungen aber im Haufwerk Sprengversager gefunden wurden, verlangte der Auftraggeber vom Sprengunternehmen Schadensersatz, unter anderem für die Kosten der Durchsuchung des Haufwerks.
Das Sprengunternehmen klagte nun seinerseits in einem sogenannten vorgezogenen Deckungsprozess gegen seine Haftpflichtversicherung auf Feststellung der Eintrittspflicht. Diese Klage scheiterte, zunächst beim LG Göttingen und nun in zweiter Instanz beim OLG Braunschweig.
Zwar reiche, so der 11. Zivilsenat, grundsätzlich im vorgezogenen Deckungsprozess aus, dass ein Dritter gegenüber dem Versicherungsnehmer einen Schaden an seinen Sachen behaupte. Dann erfasse die Haftpflichtversicherung sowohl die Befriedigung berechtigter als auch die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer. Es komme nicht darauf an, ob der Anspruch des Dritten wirklich bestehe.
Die Klage hatte hier aber keinen Erfolg, weil schon der Auftraggeber keinen durch die Sprengarbeiten verursachten Schaden an seinen Sachen geltend gemacht hatte. Der Senat wies insoweit darauf hin, dass das wegen der darin versteckten Sprengversager angeblich mangelhafte Haufwerk überhaupt erst durch die Sprengung entstanden sei.
Die Haftpflichtversicherung müsse zudem, so der 11. Zivilsenat, auch aus anderen Gründen nicht für den Schaden aufkommen. Die vom Auftraggeber geltend gemachten Kosten für eine Durchsuchung des Haufwerkes nach Sprengversagern seien Kosten für die Nachbesserung des mangelhaften Sprengwerks. Hierfür bestehe nach den Allgemeinen Versicherungsbestimmungen kein Versicherungsschutz.
Originalentscheidungen auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Braunschweig, 28.01.2021, 11 U 191/19
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