Fristlose Kündigung wegen Verschleierung eines Fehlverhaltens
Fristlose Kündigung wegen Verschleierung eines Fehlverhaltens
Eine vom Arbeitgeber berechtigterweise ausgesprochene Abmahnung ist nicht geeignet, die Verschleierung des nächsten Vertragspflichtverstoßes zu rechtfertigen. Diese Argumentation ist ein unzulässiger Zirkelschluss, weil sie versucht, pflichtwidriges Verhalten durch den Hinweis auf die Pflichtwidrigkeit zu rechtfertigen.
Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung. Der Kläger war seit dem 29.06.2017 bei der Beklagten beschäftigt. Er war am 21.05.2019 zur Frühschicht eingeteilt, die um 6:00 Uhr beginnt. Erst um 6:40 Uhr betrat der Kläger das Betriebsgelände. Dabei unterließ er es, sich in das Zeiterfassungssystem einzustempeln. Später beantragte er mit einem dafür vorgesehenen Formular eine Arbeitszeitkorrektur. Auf dem besagten Formular gab er an, von 6:00 Uhr bis 14:45 Uhr gearbeitet zu haben. Der Kläger wurde für dieses Verhalten abgemahnt. Für zwei Tage, nämlich für den 31.10.2019 und den 04.11.2019, stellte der Kläger erneut fehlerhafte – also von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit abweichende – Anträge auf Arbeitszeitkorrekturen. Am 11.11.2019 wurde der Kläger zum Vorwurf der fehlerhaften Korrekturanträge angehört. Er begründete sein Fehlverhalten mit persönlichen Problemen und Schlafmangel, weshalb er häufiger verschlafen habe. Am 12.11.2019 beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zu der von ihr beabsichtigten fristlosen Kündigung. Nach erfolgter Zustimmung kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Entscheidungsanalyse:
Die fristlose Kündigung ist nicht mangels eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB unwirksam. Der Vertragspflichtverstoß der Verschleierung eines Fehlverhaltens führt – unabhängig vom „Wert“ der Pflichtverletzung – dazu, dass es der Beklagten unzumutbar war, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2018 – 2 AZR 370/18). Von einer solchen Zumutbarkeit ist gerade nicht auszugehen, wenn die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer wegen eines gleich gelagerten Verschleierungsversuches bereits abgemahnt hatte und nun feststellen muss, dass der auf diese Weise vorgewarnte Arbeitnehmer erneut versucht sie zu täuschen. Für den Tatbestand der Verschleierung der Pflichtverletzung ist der Wert der Pflichtverletzung wenig relevant. Selbst wenn man den Wert berücksichtigen würde, spräche er eher gegen den Kläger. Wenn sich nämlich der Kläger schon bei geringfügigen Pflichtverletzungen zu deren Verschleierung hinreißen lässt, ist die Prognose gerechtfertigt, dass dies zukünftig auch bei gewichtigeren Verstößen geschehen wird. Der Kläger hatte geltend gemacht, er habe sich aus Angst vor einer Sanktion für das Zuspätkommen erneut zur Verschleierung desselben veranlasst gesehen. Sinngemäß macht der Kläger also geltend, sein Arbeitsverhältnis sei auch bei bloßem Zuspätkommen – ohne Verschleierung desselben – in Gefahr gewesen, deshalb habe die Verschleierung ein probates Mittel sein können, diese Gefahr zu minimieren. Wäre die Sichtweise des Klägers richtig, könnte jeder Hinweis und jede Abmahnung einer konkreten Pflichtverletzung die Verschleierung der Wiederholung der besagten Pflichtverletzung rechtfertigen. Diese Argumentation ist ein unzulässiger Zirkelschluss, weil sie versucht, pflichtwidriges Verhalten durch den Hinweis auf die Pflichtwidrigkeit zu rechtfertigen. Rechtstreues Verhalten (die Erfüllung der Pflicht aus § 314 Abs. 2 BGB) würde so zur Rechtfertigung des Vertragspflichtverstoßes.
Praxishinweis:
Diese Sichtweise wäre nur dann kein Zirkelschluss, wenn die besagte Gefahr von außen auf das Arbeitsverhältnis einwirken oder wenn sich eine Androhung des Arbeitgebers als ungerechtfertigt erweisen würde. Beides ist hier nicht der Fall. Die Auskunft des Vorgesetzten war eine zutreffende Rechtsauskunft: Wiederholte Vertragspflichtverletzungen gefährden den Bestand des Arbeitsverhältnisses.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Köln, 03.12.2020, 6 Sa 494/20
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