Unzulässigkeit einer Verjährungshemmung nach Verjährungsfrist
Unzulässigkeit einer Verjährungshemmung nach Ablauf der Verjährungsfrist
Grundsätzlich erfolgt eine uneingeschränkte Bevollmächtigung des Haftpflichtversicherer zu Verhandlungen mit dem Geschädigten. Dieser tritt in der Regel dem Geschädigten auch als Vertreter des Schädigers gegenüber, so dass dessen Verhandlungen eine Verjährungshemmung gemäß § 203 S. 1 BGB auch gegenüber dem Schädiger zur Folge haben. Für die Annahme der Beendigung von Verhandlungen ist ein strenger Maßstab zu Grunde zu legen. Jedoch kann die Mitteilung über den Abschluss der Prüfung sowie die Leistungsverweigerung auch im Hinblick auf die Verhandlungen als ausreichend anzusehen sein. Eine Verjährungshemmung nach Ablauf der Verjährungsfrist scheidet aus.
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OLG Hamm, 27.05.2022, 7 U 26/22
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