Verjährung von Urlaubsansprüchen
Verjährung von Urlaubsansprüchen
Voraussetzung der Befristung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG ist, dass der Arbeitgeber seinen aus einem richtlinienkonformen Verständnis von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG resultierenden Mitwirkungspflichten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs nachkommt.
Er hat den Arbeitnehmer ausdrücklich aufzufordern, seinen Urlaub zu nehmen. Des Weiteren hat er ihm klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt. Kommt der Arbeitgeber diesen Pflichten nicht nach, tritt der Urlaubsanspruch, wenn der Urlaub bis zum 31.12. des Urlaubsjahres nicht gewährt wurde, zu dem Urlaubsanspruch hinzu, der am 01.01. des Folgejahres entsteht.
Die Beantwortung der Frage, ob der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub, der aufgrund unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers nicht bereits nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen konnte, gemäß §§ 194 Abs. 1, 195 BGB der Verjährung unterliegt, oder ob in diesem Fall ein aus dem Bundesurlaubsgesetz herzuleitender gesetzlicher Befehl der Verjährbarkeit des Urlaubsanspruchs entgegensteht, hängt von der Auslegung des Unionsrechts ab.
Aus diesem Grunde ersucht der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV über die Frage, ob das Unionsrecht die Verjährung des Urlaubsanspruchs nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß §§ 194 Abs. 1, 195 BGB erlaubt, wenn der Arbeitgeber es versäumt hat, den Arbeitnehmer durch eine entsprechende Aufforderung und Hinweise tatsächlich in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch auszuüben.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
BAG, 29.09.2020, 9 AZR 266/20
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