Beschränkung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung auf sechs Wochen
Beschränkung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung auf sechs Wochen
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht hingegen dann, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt. Dies ist zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat. Sofern der Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG länger als sechs Wochen an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert ist, greift eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2021, 5 Sa 101/21
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